Gesundheitsgesetz (GG)

810.1

Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz)

vom 03.12.2014 (Stand 01.09.2015)
1. Allgemeines
§ 1
Zweck und Gegenstand
1

Dieses Gesetz bezweckt die Förderung, den Schutz und die Wiederherstellung der Gesundheit sowie die Sicherstellung der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung.

2

Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, gilt es für den gesamten Gesundheitsbereich des Kantons und der Gemeinden.

§ 2
Selbstverantwortung
1

Das öffentliche Gesundheitswesen wahrt und fördert die Selbstverantwortung des Individuums für seine Gesundheit.

2. Organisation und Zuständigkeit
2.1. Aufgaben des Kantons
§ 3
Aufgaben
1

Der Kanton ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Erlasse sowie der interkantonalen Verträge, soweit die Zuständigkeit nicht den Gemeinden übertragen ist.

2

Er ist insbesondere zuständig für:

1. die Sicherstellung der stationären Gesundheitsversorgung einschliesslich des Rettungswesens, soweit nicht die Gemeinden oder Dritte zuständig sind;
2. die übergeordnete Spitalplanung und Pflegeheimplanung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)[1] und den kantonalrechtlichen Vollzugsbestimmungen dazu;
3. die Aufsicht über die Institutionen des Gesundheitswesens und die in diesen Berufen tätigen Personen;
4. Massnahmen in ausserordentlichen Lagen sowie die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten;
5. die übergeordnete Planung, Koordination und Aufsicht der Gesundheitsvorsorge.
3

Der Kanton beauftragt die Betriebsgesellschaft des Verbundes der kantonalen Krankenanstalten mit dem Betrieb von stationären Einrichtungen gemäss Absatz 2 Ziffer 1. Darüber hinaus kann er weitere Einrichtungen für Kranke und Verunfallte betreiben oder betreiben lassen. Er fördert in Zusammenarbeit mit der IV-Stelle die Wiedereingliederung von Kranken und Menschen mit Behinderung.

4

Er fördert die Aus- und Weiterbildung in Berufen des Gesundheitswesens. Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen über Beiträge oder Beteiligungen an privaten oder ausserkantonalen Einrichtungen.

5

Der Regierungsrat kann in Ausübung seiner Vollzugskompetenz gemäss § 43 Absatz 2 der Kantonsverfassung (KV)[2] den Beitritt zu interkantonalen Vereinbarungen beschliessen, welche das Angebot und die Finanzierung von ausserkantonalen Spitalbehandlungen gemäss dem KVG[3] sowie die Finanzierung der Weiterbildungskosten von Ärzten und Ärztinnen gemäss dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG)[4] regeln.

§ 4
Aufsicht
1

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das Gesundheitswesen aus.

§ 5
Zuständige Departemente
1

Das Departement für Finanzen und Soziales (DFS) vollzieht dieses Gesetz im Bereich der Humanmedizin, soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen ist.

2

Es bezeichnet einen Kantonsarzt oder eine Kantonsärztin, einen Kantonszahnarzt oder eine Kantonszahnärztin, einen Kantonsapotheker oder eine Kantonsapothekerin, einen Kantonschemiker oder eine Kantonschemikerin sowie die Amtsärzte und Amtsärztinnen.

3

Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft (DIV) ist im gleichen Sinn für den Vollzug im Bereich der Veterinärmedizin zuständig. Es bezeichnet einen Kantonstierarzt oder eine Kantonstierärztin. Es ist für die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über die Tierärzte und Tierärztinnen zuständig.

§ 6
Ethikkommission
1

Der Regierungsrat ernennt eine kantonale Ethikkommission oder beschliesst den Beitritt zu einer interkantonalen Ethikkommission.

2

Die Ethikkommission nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch Gesetz und Verordnung insbesondere im Bereich der Forschung und der Fortpflanzungsmedizin sowie im Heilmittelbereich übertragen sind. Sie begutachtet und überwacht klinische und wissenschaftliche Versuche mit Heilmitteln sowie die Forschung am Menschen, soweit nichts anderes geregelt ist.

3

Gegen Entscheide der Ethikkommission kann beim zuständigen Departement Rekurs geführt werden. Die Vereinbarungskantone regeln den Rechtsweg gegen Entscheide der interkantonalen Ethikkommission.

2.2. Aufgaben der Gemeinden
§ 7
Aufgaben
1

Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung zugewiesen sind. Sie sind insbesondere zuständig für:

1. die Überwachung der Orts- und Wohnhygiene sowie die Anordnung und den Vollzug gesundheitspolizeilicher Massnahmen auf ihrem Gebiet;
2. die Mütter- und Väterberatung, Kleinkinderberatung, Familien- und Erziehungsberatung, Jugendberatung, Paar- und Erwachsenenberatung, Suchtberatung sowie das Angebot weiterer vom Gesetz oder durch Leistungsvereinbarungen mit dem Kanton vorgesehener Beratungsstellen;
3. die zielgruppenorientierte Umsetzung von Gesundheitsförderungs- und Präventionsmassnahmen;
4. die ambulante Kranken- und Gesundheitspflege sowie die Hilfe und Betreuung zu Hause im Sinne von § 22 des Gesetzes über die Krankenversicherung (TG KVG)[5];
5. die stationäre Pflegeversorgung im Pflegeheim im Sinne von § 15 TG KVG ohne die stationäre Akut- und Übergangspflege;
6. das Bestattungswesen.
2

Sie können diese Aufgaben zusammen mit anderen Gemeinden lösen oder privaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften übertragen.

3

Die Gemeinden unterstützen die kantonalen Organe beim Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung. Sie können weitere Aufgaben im Bereich des Gesundheitswesens übernehmen.

3. Berufe des Gesundheitswesens
3.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 8
Berufsausübung
1

Selbständig übt einen Beruf des Gesundheitswesens aus, wer in eigener fachlicher Verantwortung:

1. Krankheiten, Verletzungen, sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Störungen der physischen oder psychischen Gesundheit an Mensch und Tier vorbeugt, feststellt oder behandelt;
2. Mittel zur Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Gesundheitsstörungen an Mensch und Tier (Heilmittel) in Verkehr bringt oder anwendet;
3. medizinische Analysen durchführt und Diagnosen oder Gutachten erstellt;
4. Schwangere vor oder während der Geburt behandelt oder betreut sowie die Nachbetreuung von Mutter und Kind nach der Geburt besorgt;
5. an Kranken, Verletzten, sonstig gesundheitlich Beeinträchtigten oder an Schwangeren anderweitige auf Heilung oder Linderung ausgerichtete Tätigkeiten vornimmt oder
6. in anderer Weise einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, der aufgrund der Bundesgesetzgebung einer Bewilligung im Gesundheitswesen bedarf oder zur Abrechnung gegenüber der Krankenversicherung berechtigt.
2

Unselbständig übt den Beruf aus, wer unter der fachlichen Aufsicht und Verantwortung einer Person gemäss Absatz 1 tätig ist.

§ 9
Bewilligungspflicht
1

Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen bedürfen für die selbständige und unselbständige Berufsausübung in stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens einer Bewilligung des zuständigen Departementes.

2

Angehörige anderer Berufe des Gesundheitswesens im Bereich der Humanmedizin bedürfen für die selbständige Berufsausübung einer Bewilligung des zuständigen Departementes.

3

Tierärzte und Tierärztinnen bedürfen für die selbständige Berufsausübung einer Bewilligung des zuständigen Departementes.

4

Der Regierungsrat bezeichnet die bewilligungspflichtigen Berufe gemäss Absatz 2 und regelt unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts die fachlichen Anforderungen und den Tätigkeitsbereich.

§ 10
Bewilligungserteilung
1

Die Bewilligung zur selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person:

1. über die von der Gesetzgebung verlangten Fachkenntnisse verfügt;
2. Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und
3. vertrauenswürdig ist.
2

Wer selbständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben will, muss über geeignete Ausrüstungen, Einrichtungen und Räumlichkeiten verfügen sowie den Abschluss einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Das zuständige Departement kann in begründeten Fällen Bewilligungen für nicht ortsgebundene Tätigkeiten erteilen.

3

Bewilligungen können mit Auflagen verbunden und befristet werden.

4

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bewilligungserteilung.

§ 11
Privatapotheke
1

Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen, die über eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung verfügen, können mit Bewilligung des zuständigen Departementes eine Privatapotheke führen. Die Bewilligung berechtigt zur Abgabe von Heilmitteln ausschliesslich an die eigenen Patienten und Patientinnen.

2

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Führung einer Privatapotheke sowie den Detailhandel mit Medikamenten.

§ 12
Bewilligungsentzug
1

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn der Inhaber oder die Inhaberin:

1. schwerwiegend oder wiederholt Berufspflichten verletzt;
2. Auflagen und Bedingungen nicht einhält;
3. andere Handlungen oder Unterlassungen begeht, die mit seiner oder ihrer Vertrauensstellung nicht vereinbar sind.
§ 13
Erlöschen der Bewilligung
1

Die Bewilligung erlischt mit:

1. dem Tod des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin;
2. dem in einem Strafverfahren rechtskräftig ausgesprochenen Berufsverbot;
3. der schriftlichen Verzichtserklärung des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin gegenüber der zuständigen Behörde;
4. der Vollendung des 70. Altersjahres. Die Bewilligung kann auf Gesuch hin jeweils um drei Jahre verlängert werden.
§ 14
Bewilligungspflicht bei Stellvertretung
1

Ist eine Person mit selbständiger Berufsausübungsbewilligung an der Berufsausübung verhindert, vorübergehend abwesend oder ist sie verstorben, kann sie beziehungsweise können ihre Erben einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einsetzen, sofern die Stellvertretung nicht anderweitig geregelt ist.

2

Dauert die Vertretung mehr als vier Wochen, ist dies vorgängig der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei einer Dauer von mehr als drei Monaten ist jeweils eine befristete Bewilligung des zuständigen Departementes einzuholen. Tierärzte und Tierärztinnen sind von dieser Verpflichtung befreit.

3

Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin hat die Voraussetzungen gemäss § 10 zu erfüllen und handelt fachlich eigenverantwortlich.

§ 15
Meldepflichtige Tätigkeit
1

Inhaber und Inhaberinnen einer ausländischen Berufsausübungsbewilligung zeigen dem zuständigen Departement an, wenn sie in Anwendung des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 über die Personenfreizügigkeit[6] eine bewilligungspflichtige Tätigkeit während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Thurgau ausüben wollen.

2

Sie legen der Anzeige

1. eine Bescheinigung über die Rechtmässigkeit der Berufsausübung im Herkunftsstaat sowie
2. eine Bescheinigung der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörden über die Gleichwertigkeit der erforderlichen Diplome und Weiterbildungstitel bei.
3

Von der Meldepflicht befreit sind Personen, die über eine Berufsausübungsbewilligung eines Nachbarkantons verfügen und von ihrer dortigen Niederlassung aus Hausbesuche im Kanton durchführen.

§ 16
Verbot der Heiltätigkeit
1

Erweist sich eine bewilligungsfreie Heiltätigkeit als gesundheitsgefährdend, kann das zuständige Departement dem Verursacher oder der Verursacherin die Ausübung verbieten.

2

Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte teilen dem zuständigen Departement Wahrnehmungen mit, die für ein Tätigkeitsverbot erheblich sein können.

§ 17
Veröffentlichung
1

Über die Erteilung, den Entzug und das Erlöschen einer Bewilligung sowie über das Verbot einer Heiltätigkeit können die zuständigen Organe die Öffentlichkeit in geeigneter Art und Weise informieren, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung notwendig ist. 

3.2. Berufsausübung
§ 18
Beistandspflicht
1

Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen, Apotheker und Apothekerinnen sowie Chiropraktoren und Chiropraktorinnen sind verpflichtet, in dringenden Fällen Beistand zu leisten.

§ 19
Notfalldienst
1

Die kantonalen Standesorganisationen der Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie der Apotheker und Apothekerinnen haben für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes zu sorgen. Sie regeln die sich aus dem Notfalldienst ergebenden Rechte und Pflichten.

2

Ärzte und Ärztinnen, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen mit Bewilligung zur selbständigen oder unselbständigen Berufsausübung sind unabhängig von ihrer persönlichen Mitgliedschaft zur Beteiligung am Notfalldienst ihrer kantonalen Standesorganisation verpflichtet. Wer Notfalldienst leistet, hat den Aufenthaltsort während dieser Zeit so zu wählen, dass der Notfalldienst gewährleistet ist.

3

Ist eine zum Notfalldienst verpflichtete Medizinalperson aus wichtigen Gründen verhindert, diesen zu leisten, kann sie die kantonale Standesorganisation auf Gesuch hin von der Pflicht zur Notfalldienstleistung befreien. In diesen Fällen hat sie eine Ersatzabgabe von 1.5 % des AHV-pflichtigen Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit am Patienten zu leisten, maximal jedoch Fr. 5 000.– pro Jahr. Die Standesorganisationen regeln die Einzelheiten.

4

Die Ersatzabgaben werden zur Organisation und Sicherstellung des Notfalldienstes verwendet und fliessen zu diesem Zweck in den Notfalldienstfonds der jeweiligen Standesorganisation.

5

Entscheide der Standesorganisationen über die Entbindung oder den Ausschluss von der Notfalldienstpflicht sowie über die Leistung von Ersatzabgaben können beim zuständigen Departement angefochten werden.

6

Der Regierungsrat kann mit den Standesorganisationen Leistungsvereinbarungen über den Notfalldienst abschliessen.

§ 20
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
1

Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin legt über jeden Patienten und jede Patientin in schriftlicher oder elektronischer Form eine Patientendokumentation an. Diese gibt Auskunft über die Behandlung, insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Medikation, Therapie und Pflege.

2

Der Patient oder die Patientin kann die Dokumentation einsehen und eine Kopie verlangen.

3

Die Dokumentation ist während mindestens zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren.

4

Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin sorgen dafür, dass auch nach ihrem Tod oder bei Betriebsaufgabe die Dokumentationen für die Patienten und Patientinnen unter Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleiben.

5

Die Aufbewahrung von Dokumentationen durch kantonale Amtsstellen ist gebührenpflichtig.

6

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Aufbewahrungspflicht.

§ 21
Werbung
1

Die Bekanntmachung der Berufstätigkeit und des Angebots müssen sachlich sein. Verboten ist aufdringliche oder irreführende Werbung sowie die Verwendung falscher oder irreführender Titel und Berufsbezeichnungen.

3.3. Berufsgeheimnis und Auskünfte an Dritte
§ 22
Berufsgeheimnis
1

Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens im Bereich der Humanmedizin tätig sind, sowie ihre Hilfspersonen, haben über Tatsachen, die ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden sind oder von denen sie in Ausübung ihres Berufs Kenntnis erhalten haben, Verschwiegenheit zu wahren.

2

Vom Berufsgeheimnis kann der Patient oder die Patientin, zur Wahrung schutzwürdiger Interessen auch der Vorsteher oder die Vorsteherin des zuständigen Departementes befreien. Innerhalb von Institutionen wird die Zustimmung des Patienten oder der Patientin vermutet.

3

Personen, die der Geheimhaltungspflicht unterstehen, sind zur Durchsetzung von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis gegenüber der beauftragten Inkassostelle oder den zuständigen Behörden vom Berufsgeheimnis befreit.

§ 23
Anzeige
1

Die Inhaber oder Inhaberinnen einer Bewilligung haben ungeachtet des Berufsgeheimnisses aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den Stafverfolgungsbehörden zu melden. Wahrnehmungen, die auf eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit schliessen lassen, sind unverzüglich einem Amtsarzt oder einer Amtsärztin zu melden.

2

Sie sind ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis gemäss § 22 Absatz 2 berechtigt,

1. den Strafverfolgungsbehörden Verdachtsfälle zu melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen schliessen lassen;
2. den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden gemäss Artikel 443 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)[7] Meldung zu erstatten.
4. Einrichtungen des Gesundheitswesens
§ 24
Betriebsbewilligung
1

Eine Betriebsbewilligung des zuständigen Departementes benötigen insbesondere folgende Einrichtungen und Organisationen des Gesundheitswesens:

1. Einrichtungen der Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation (Spitäler) sowie Geburtshäuser;
2. Alters- und Pflegeheime, die mehr als vier Betten betreiben;
3. Tages- und Nachtkliniken;
4. Einrichtungen der Akut- und Übergangspflege;
5. Organisationen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex);
6. öffentliche Apotheken;
7. Drogerien;
8. medizinische Laboratorien;
9. Krankentransport- und Rettungsunternehmen.
2

Für die Bewilligung von Krankentransport- und Rettungsunternehmen muss ein Versorgungsbedarf ausgewiesen sein.

3

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bewilligungserteilung. Für den Entzug der Bewilligung gilt § 12 sinngemäss.

§ 25
Ambulante ärztliche Einrichtungen
1

Unter die Bewilligungspflicht fallen:

1. Einrichtungen gemäss Artikel 36a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)[8], die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen;
2. Einrichtungen, in denen Ärzte und Ärztinnen ihre Patienten und Patientinnen im Rahmen besonderer Vereinbarungen mit einer oder mehreren Krankenversicherungen behandeln;
3. Einrichtungen, die medizinische Dienstleistungen ausschliesslich für andere Leistungserbringer im diagnostischen oder Behandlungsbereich anbieten, namentlich in den Bereichen diagnostische Radiologie oder Pathologie.
2

Die Bewilligung kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden.

3

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bewilligungserteilung. Für den Entzug der Bewilligung gilt § 12 sinngemäss.

§ 26
Beistandspflicht
1

Die Institutionen des Gesundheitswesens leisten in dringenden Fällen Beistand und gewährleisten eine notfallmässige Behandlung.

§ 27
Spitalverbund
1

Der Verbund der kantonalen Krankenanstalten wird von der Spital Thurgau AG betrieben. Diese hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft des Obligationenrechts[9] und ist eine Tochtergesellschaft der thurmed AG.

2

Der Kanton hält die kapital- und stimmenmässige Mehrheit an der thurmed AG und der Spital Thurgau AG. Die Übertragung von Aktien der thurmed AG und der Spital Thurgau AG an Dritte bedarf der Zustimmung des Grossen Rates.

3

Der Regierungsrat vertritt das Aktienkapital des Kantons.

4

Der Kanton stellt der thurmed AG beziehungsweise ihrer Tochtergesellschaft thurmed Immobilien AG die Spitalbauten im Baurecht oder mietweise zu marktgerechten Bedingungen zur Verfügung.

5

Die Rechtsbeziehungen zwischen der thurmed AG und der Spital Thurgau AG gegenüber Dritten sowie die Haftung der Gesellschaften, ihrer Organe und ihres Personals richten sich nach dem Privatrecht. Die Dienstverhältnisse werden auf Grundlage des Arbeitsvertragsrechts (Kollektivverträge) geregelt.

§ 28
Kantonale Einrichtungen
1

Der Regierungsrat regelt Organisation und Betrieb von Institutionen des Gesundheitswesens, soweit der Kanton sie selbst betreibt.

5. Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen
§ 29
Geltungsbereich
1

Die nachfolgenden Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen finden in sämtlichen öffentlichen und privaten Institutionen des Gesundheitswesens Anwendung. Sie gelten sinngemäss auch für Personen, die in Behandlung und Pflege bei freiberuflich tätigen Bewilligungsinhabern und Bewilligungsinhaberinnen stehen.

2

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 30
Behandlungsauftrag und Mitwirkungspflicht
1

Der Behandlungsauftrag umfasst alle Massnahmen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zur Besserung des Gesundheitszustandes nötig sind.

2

Die Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts über den Leistungsaufschub bleiben vorbehalten.

3

Die Patienten und Patientinnen haben vollständig und wahrheitsgetreu die für die Untersuchung, Behandlung und Pflege sowie für die Patientenadministration notwendigen Angaben zu machen.

§ 31
Palliative Care
1

Unheilbar kranke oder sterbende Menschen haben Anrecht auf angemessene Behandlung und Betreuung mittels medizinischer, pflegerischer und begleitender Palliativmassnahmen, wenn eine kurative Behandlung aussichtslos erscheint.

2

Den Angehörigen und den Bezugspersonen wird eine würdevolle Sterbebegleitung und ein würdevolles Abschiednehmen von der verstorbenen Person ermöglicht.

§ 32
Aufklärung
1

Patienten und Patientinnen sind in geeigneter und verständlicher Weise über ihren Gesundheitszustand, die entsprechende Diagnose, die geplanten Untersuchungen und Behandlungen, die damit verbundenen Risiken und Folgen, mögliche Alternativen sowie über den Therapie- und Betreuungsplan aufzuklären.

§ 33
Selbstbestimmung
1

Medizinische und pflegerische Massnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Patienten oder der Patientin durchgeführt werden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

2

Verweigert die betroffene Person die Zustimmung zu einer Behandlung, hat sie dies auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

§ 34
Vertrauliche Geburt
1

Jede Frau kann ihr Kind in einer auf dem Gebiet des Kantons Thurgau gelegenen stationären Einrichtung, die über einen kantonalen Leistungsauftrag in Geburtshilfe verfügt, vertraulich gebären und sofort zur Adoption freigeben.

2

Die Meldung und Beurkundung der Personalien erfolgen gemäss den Vorschriften der Zivilstandsverordnung[10] und der Verordnung des Regierungsrates über das Zivilstandswesen[11]. Die vertrauliche Geburt wird nicht veröffentlicht.

§ 35
Patientenverfügung, Vertretung und Zwangsbehandlung
1

Die Errichtung, der Widerruf und die Beachtung von Patientenverfügungen, die Vertretung bei medizinischen Massnahmen sowie die medizinische Behandlung gegen den Willen des Patienten oder der Patientin richten sich nach den Bestimmungen des ZGB[12].

§ 36
Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen
1

Bei tödlich erkrankten oder verletzten, urteilsunfähigen Patienten oder Patientinnen ohne Patientenverfügungen kann der Arzt oder die Ärztin die Behandlung einschränken oder einstellen, wenn

1. das Grundleiden mit aussichtsloser Prognose einen irreversiblen Verlauf genommen hat und
2. ein Hinausschieben des Todes für den Patienten oder die Patientin eine nicht zumutbare Verlängerung des Leidens bedeutet und
3. der Verzicht auf eine Weiterführung der Behandlung dem mutmasslichen Willen des Patienten oder der Patientin entspricht.
§ 37
Obduktion
1

Eine Obduktion darf vorgenommen werden, wenn die verstorbene Person dazu eingewilligt hat.

2

Liegt keine entsprechende Erklärung vor, darf eine Obduktion nur mit Einwilligung der Bezugspersonen erfolgen. War die verstorbene Person minderjährig oder unter umfassender Beistandschaft, ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.

3

Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Obduktion durch die Strafverfolgungsbehörden oder beim Verdacht auf eine Krankheit, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt, durch das zuständige Departement.

§ 38
Transplantation
1

Die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen zu Transplantationszwecken richtet sich nach dem Bundesrecht.

2

Unabhängige Instanz gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe i des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz)[13] ist die kantonale Ethikkommission. Gegen ihren ablehnenden Entscheid kann beim zuständigen Departement Rekurs geführt werden.

6. Gesundheitsvorsorge
§ 39
Grundsatz
1

Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Gesundheitsförderung, Prävention, Früherkennung und Frühintervention bei Krankheiten und Sucht. Sie finanzieren diese gemeinsam, in der Regel je zur Hälfte.

2

Der Kanton sorgt für die übergeordnete Planung, Koordination und Aufsicht sowie in ausgewählten Bereichen für die statistische Datenerfassung.

3

Die in der Gesundheitsvorsorge tätigen Institutionen, die Organe der Sozialversicherungen sowie die Leistungserbringer stellen dem Kanton die für die Statistiken notwendigen Daten zur Verfügung. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Vorschriften.

4

Die Gemeinden unterstützen den Kanton und sorgen für die Durchführung von Massnahmen und Projekten auf ihrem Gemeindegebiet.

5

Der Kanton kann im Rahmen des Voranschlages Beiträge ausrichten an Institutionen, die sich auf dem Gebiet der Gesundheitsvorsorge betätigen. Sie können an die Bedingung geknüpft werden, dass auch die Gemeinden entsprechende Beiträge leisten.

6

Der Kanton kann weitere Tätigkeiten von Gemeinden oder Privaten im Gesundheitswesen durch Beiträge unterstützen.

§ 40
Krebsregister
1

Zur Erhöhung der Kenntnisse über Krebserkrankungen in der Bevölkerung führt der Kanton vorbehältlich bundesrechtlicher Bewilligungen selber oder mittels Leistungsvereinbarung ein Krebsregister. Er strebt kantonsübergreifende Trägerschaften an.

2

Die Institution des Krebsregisters darf auch besonders schützenswerte Personendaten des kantonalen Personen- und Objektregisters (PEROB) sowie die AHV-Versichertennummer nutzen, wenn die datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind.

7. Massnahmen in ausserordentlichen Lagen und gegen übertragbare Krankheiten
§ 41
Medizinische Versorgung bei Katastrophen und Notlagen
1

Der Kanton stellt die medizinische Versorgung und sanitätsdienstliche Rettung in ausserordentlichen Lagen sicher.

2

In allen Institutionen und Betrieben des Gesundheitswesens sind Notfallorganisationen vorzubereiten und zu unterhalten. Der Regierungsrat legt Umfang, Ausbildung und Mittel fest und kann die Partnerorganisationen gemäss dem Gesetz über die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen zur Bereitstellung verpflichten.

3

Er kann

1. die Institutionen des Gesundheitswesens zur Aufnahme, Behandlung und Pflege von Patienten und Patientinnen verpflichten;
2. die freie Arzt- und Spitalwahl einschränken oder aufheben;
3. die Bereitstellung von Rettungsfahrzeugen, Sanitätsmaterial und Medikamenten anordnen;
4. die Inbetriebnahme der geschützten Spitäler und Hilfsstellen anordnen.
§ 42
Schutz vor übertragbaren Krankheiten
1

Der Regierungsrat trifft auf Grund der Epidemiengesetzgebung des Bundes Massnahmen für die Verhütung, Erkennung, Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Das zuständige Departement vollzieht die Massnahmen.

2

Der Kanton fördert die vom Bund empfohlenen Impfungen.

8. Lebensmittel-, Chemikalien- und Badewasserkontrolle
§ 43
Zuständigkeiten
1

Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sowie den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung. Er regelt die Kontrolle der öffentlichen Bäder und Duschanlagen, der entsprechenden Anlagen in Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie der öffentlichen Badestellen an Seen, Weihern und Flüssen.

2

Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dem kantonalen Laboratorium.

9. Heilmittel- und Betäubungsmittelkontrolle
§ 44
Zuständigkeiten
1

Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Gesetzgebung von Bund und Kanton über die Heilmittel und Betäubungsmittel sowie über Blut und Blutprodukte. Er regelt die interkantonale Zusammenarbeit.

2

Der Vollzug obliegt dem Kantonsapotheker oder der Kantonsapothekerin, soweit nichts anderes bestimmt ist.

3

Dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin obliegt der Vollzug des Verkehrs mit Tierheilmitteln.

10. Bestattungswesen
§ 45
Zuständigkeit
1

Die Politischen Gemeinden sorgen für die Organisation des Friedhof- und Bestattungswesens. Sofern die übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind, können die Gemeinden Areale für alternative Bestattungsformen ausscheiden.

§ 46
Ort der Bestattung
1

Die verstorbene Person wird auf einem Friedhof der Wohnsitzgemeinde bestattet.

2

Auf Wunsch der verstorbenen Person oder ihrer nächsten Angehörigen kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen.

3

Hatte die verstorbene Person keinen festen Wohnsitz oder kommt niemand für die Kosten des Rücktransportes in die Wohnsitzgemeinde auf, erfolgt die Bestattung in der Gemeinde, in welcher der Tod eingetreten oder der Leichnam gefunden worden ist.

§ 47
Art der Bestattung
1

Feuerbestattung erfolgt, sofern der Wille der verstorbenen Person nicht entgegensteht oder die nächsten Angehörigen keine Erdbestattung verlangen.

2

Bei Feuerbestattung kann den Angehörigen die Asche der verstorbenen Person auf Verlangen überlassen werden.

§ 48
Kosten
1

In der Wohnsitzgemeinde sind beide Arten der Bestattung unentgeltlich.

2

Wird die verstorbene Person auf dem Friedhof einer anderen Gemeinde bestattet, hat die Wohnsitzgemeinde jene Kosten zu übernehmen, die bei Bestattung auf einem Friedhof der Gemeinde entstanden wären.

3

Keine Kosten werden übernommen, wenn die Bestattung in einem Areal erfolgt, das die Gemeinde für alternative Bestattungsformen ausgeschieden hat.

11. Aufsicht und Strafbestimmungen
§ 49
Kompetenzen
1

Die zuständigen Organe können jederzeit Inspektionen und Kontrollen über die Einhaltung der Bewilligungs- und Berufspflichten durchführen oder durchführen lassen und alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes erforderlichen Massnahmen anordnen.

2

Dazu ist ihnen der Zugang zu Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Sie sind befugt, die Herausgabe von Aufzeichnungen und Unterlagen zu verlangen, Proben zu erheben sowie Gegenstände entschädigungslos einzuziehen. Die Verhältnismässigkeit und der Datenschutz sind zu wahren.

§ 50
Busse
1

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstösst, wird mit Busse bis Fr. 50 000.– bestraft. Vorbehalten bleiben andere Strafbestimmungen.

2

Wer gewerbsmässig oder gewinnsüchtig handelt, wird mit Busse bis Fr. 100 000.– bestraft.

Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft[14].

50/2014
  1. [1] SR 832.10
  2. [2] 101
  3. [3] SR 832.10
  4. [4] SR 811.11
  5. [5] 832.1
  6. [6] SR 0.142.112.681
  7. [7] SR 210
  8. [8] SR 832.10
  9. [9] SR 220
  10. [10] SR 211.112.2
  11. [11] 211.111
  12. [12] SR 210
  13. [13] SR 810.21
  14. [14] Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. September 2015.

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 03.12.2014 01.09.2015 Erstfassung 50/2014