Der Kanton fördert durch Beiträge den baulichen Brandschutz, die Löschwasserversorgung und die Feuerwehren.
Beiträge bis zu Fr. 50 000.– setzt das Feuerschutzamt fest, über höhere Beiträge befindet das Departement für Justiz und Sicherheit.
Die Gebäudeversicherung trägt die Kosten für die kantonalen Feuerschutzbeiträge und das Feuerschutzamt.
Ihr stehen folgende Einnahmen zu:
1. | Beiträge der Sachversicherer; |
2. | Beiträge des Bundes für Schadenwehren; |
3. | sonstige zweckgebundene Zuwendungen. |
Beitragsgesuche sind vor Auftragserteilung dem Feuerschutzamt einzureichen.
Ohne Zusicherung besteht kein Anspruch auf Beiträge.
Beiträge können zugesichert werden, wenn Anlagen, Einrichtungen oder Geräte dem bedarfsgerechten Feuerschutz von Personen und Gebäuden dienen und in technischer Hinsicht den Vorschriften und den Richtlinien des Feuerschutzamtes entsprechen.
Beitragsberechtigt sind die reinen Nettokosten unter Berücksichtigung insbesondere von Verkaufserlösen und Beiträgen Dritter.
Nicht beitragsberechtigt sind:
1. | vorgeschriebene Brandschutzanlagen und -einrichtungen; |
2. | Landkäufe und Umgebungsarbeiten; |
3. | Anschaffungen gebrauchter Gegenstände, soweit sie nicht neuwertig oder vom Feuerschutzamt bereits subventioniert worden sind; |
4. | Anschaffungen, die auch anderen Zwecken dienen. |
Die Beiträge haben in einem angemessenen Verhältnis zur Verbesserung des Schutzwertes zu stehen.
Die Beitragsauszahlung erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und nach Abnahme durch das Feuerschutzamt.
Bei zugesicherten Beiträgen von über 1 Million Franken sind Teilzahlungen möglich.
Zusicherungen verfallen in der Regel nach Ablauf von zwei Jahren.
Mit der Annahme des Beitrags verpflichtet sich der Empfänger oder die Empfängerin, Anlagen, Einrichtungen und Geräte einwandfrei zu unterhalten und dauernd betriebsbereit zu halten.
Das Feuerschutzamt kann Bauten oder Anschaffungen jederzeit kontrollieren.
Beiträge können zurückgefordert werden, insbesondere wenn die Bedingungen der §§ 5 und 6 nicht mehr erfüllt sind oder umgangen wurden oder wenn eine Veräusserung vor Ablauf der Amortisationszeit erfolgt.
Bei Ersatzbeschaffungen vor Ablauf der Amortisationszeit können die Beiträge anteilsmässig gekürzt werden.
Das Departement kann für Einzelprojekte von kantonaler oder regionaler Bedeutung Zuschläge zu den Beitragssätzen bis höchstens zur Hälfte des Beschaffungswertes gewähren.
Zuschläge zu den Beitragssätzen für die gezielte Förderung von Beschaffungsprogrammen sind zu befristen.
Bestehen kantonale oder regionale Projekte, können Beiträge an Einzelprojekte verweigert werden.
An Schutzanlagen von Gebäuden werden folgende Beiträge ausgerichtet:
1. | für Brandmauern, Blitzschutzanlagen landwirtschaftlicher Gebäude, Überspannungsschutz im Niederspannungs-Freileitungsnetz | 40 %; |
2. | für automatische Sprinkleranlagen, Einzellöschgeräte ab 50 kg Inhalt, Wandlöschposten, automatische Brandmeldeanlagen | 30 %; |
3. | für die Füllung privater Handfeuerlöscher, die bei einem gebäudegefährdenden Brand eingesetzt wurden | 50 %. |
An Löschwasserversorgungen und Reservoire werden folgende Beiträge ausgerichtet:
1. | für Überflurhydranten, automatische Löschreserve-Auslösung, Leitungen, die mehrheitlich dem Brandschutz dienen, Ersatz von Unterflurhydranten, Pumpwerke von Gemeinschaftsanlagen, gedeckte Wasserbehälter, Feuerweiher und ausgebaute Stauvorrichtungen | 30 %; |
2. | für Leitungen, die zur Hälfte dem Brandschutz dienen, Reservoire und Fernsteuerungen, übrige Pumpwerke | 20 %; |
3. | für mehrheitlich der Brauchwasserversorgung dienende Leitungen, mindestens 15 Minutenliter fördernde Quellwasserfassungen | 10 %. |
Keine Beiträge werden geleistet für Unterflurhydranten, Wasseraufbereitungen, Wasseruntersuchungen, Wassermesser, Hausanschlüsse und Einkaufssummen.
Der Beitrag an den baulichen Aufwand für Feuerwehrdepots der Gemeinde beträgt 20 %.
Ist das Feuerwehrdepot Bestandteil eines grösseren Gebäudes, ist der Feuerwehranteil beitragsberechtigt.
Das Departement kann einen Höchstpreis je subventionsberechtigten Kubikmeter festlegen.
Die Gebäudeversicherung trägt die Kosten der Investitionen für die kantonale Alarmstelle von Feuerwehr und Polizei. Freie Kapazitäten können auch anderen Amtsstellen zur Verfügung gestellt werden.
Die Gemeinden tragen die Kosten für Mutationen und wiederkehrende Gebühren.
Die Kantonspolizei bedient die Anlage.
Das Feuerschutzamt übernimmt für die vom Departement genehmigten Feuerwehrkurse die Kosten von Schulung, Verwaltung, Versicherung und Mittagessen der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen.
Die Gemeinde oder der Betrieb übernimmt die Ausrichtung von Taggeldern und Reisespesen an Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen.
Das Feuerschutzamt übernimmt die Hälfte der Versicherungsprämien für die Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes.
An die Investitionskosten für Fahrzeuge, Motorspritzen, Zapfwellenpumpen, mobile Funk- und Alarmeinrichtungen, Atemschutzgeräte und an die Beschaffung von Brandschutzausrüstungen oder Einzelgeräten über Fr. 5 000.– werden auf Gesuch hin folgende Beiträge gewährt: *
1. | für den Gemeindeeinsatz | 30 %; |
2. | für den Stützpunkteinsatz | 50 %. |
Das Departement kann Höchstwerte für die subventionsberechtigten Beschaffungskosten festlegen.
Für das übrige Feuerwehrmaterial erhalten die Feuerwehren eine Pauschale. Diese besteht: *
1. | für Feuerwehren, die mit Löschfahrzeug und Atemschutz ausgerüstet sind, aus einem Grundbeitrag von Fr. 5 000.– und jeweils 0,5 Rappen pro Fr. 1 000.– versicherten Kapitals der Gemeinde, |
2. | für die übrigen Feuerwehren aus einem Grundbeitrag von Fr. 1 000.– und 0,5 Rappen pro Fr. 1 000.– versicherten Kapitals der Gemeinde, |
3. * | für Stützpunktfeuerwehren aus einer Pauschale, die sich aus dem Versicherungskapital und der Einwohnerzahl der Stützpunktgemeinde einerseits sowie des Stützpunktgebietes andererseits herleitet. Die Berechnung der Stützpunktpauschale nach Versicherungskapital erfolgt gemäss der Formel im Anhang zu dieser Verordnung. Die Formel berücksichtigt die absolute Grösse der Stützpunktgemeinde und deren relative Grösse zum betreuten Gebiet. Die Verhältnisgewichtung A beträgt 0.1, die Niveaukonstante N beträgt 6.9. Die Berechnung der Stützpunktpauschale nach Einwohnerzahl setzt ein Minimum von je 10 000 Einwohnern für die Stützpunktgemeinde sowie für das übrige Stützpunktgebiet voraus. Darunterliegende Einwohnerzahlen werden mit je Fr. 5.- berechnet. |
Die Stützpunkte erhalten für die Aufwendungen im Zusammenhang mit ihren regionalen Aufgaben eine Funktionspauschale.
Die Funktionspauschalen betragen: *
1. | für die Feuerwehrstützpunkte Amriswil, Arbon, Bischofszell, Diessenhofen, Frauenfeld, Kreuzlingen, Münchwilen, Romanshorn, Steckborn, Weinfelden | Fr. 3 000.–; |
2. | für die Seeölwehrstützpunkte Kreuzlingen, Romanshorn, Steckborn | Fr. 7 000.–; |
3. | für den Chemiestützpunkt Weinfelden | Fr. 7 000.–. |
Investitionen für die kantonalen Ölwehrstützpunkte Kreuzlingen, Romanshorn und Steckborn sowie den kantonalen Chemie- und Strahlenwehrstützpunkt Weinfelden werden durch den Kanton zu 90 % finanziert.
Die Subventionen für die Ölwehr werden vollumfänglich vom Kanton, jene für die Chemie- und Strahlenwehr je hälftig von Kanton und Gebäudeversicherung finanziert.
Kosten für Einsätze im Zusammenhang mit versicherten Gefahren gemäss den §§ 19 und 20 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung[1] trägt die Gemeinde.
Kosten für Einsätze bei anderen Schadenfällen, insbesondere Auto-, Öl- und Chemieunfällen oder Wald- und Schilfbränden trägt der Kanton, soweit der Verursacher nicht belangt werden kann.
Kosten für Einsätze und Inspektionen der Stützpunktfeuerwehr ausserhalb des Gemeindegebietes trägt die Gebäudeversicherung.
Die Entschädigungsansätze betragen:
1. | für den Sold der eingesetzten Personen | 100 %; |
2. | für den Pulver- und Schaumverbrauch | 100 %; |
3. | je Stunde Laufzeit auf dem Schadenplatz: Tank- oder Universallöschfahrzeug, Autodrehleiter und Rüstwagen | Fr. 80.–; |
4. | je Stunde Laufzeit einer Motorspritze | Fr. 40.–; |
5. | je Feuerwehrfahrzeug pro Fahrkilometer | Fr. 3.–. |
Die Verordnung des Regierungsrates über Feuerschutzbeiträge vom 8. November 1977 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft.
Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
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Erlass | 05.11.1996 | 01.01.1997 | Erstfassung | keine Angabe |
§ 20 Abs. 1 | 10.12.2002 | 01.01.2003 | geändert | 51/2002 |
§ 20 Abs. 3 | 09.05.2006 | 01.07.2006 | geändert | 20/2006 |
§ 20 Abs. 3, 3. | 18.12.2012 | 01.01.2013 | geändert | 51/2012 |
§ 21 Abs. 2 | 10.12.2002 | 01.01.2003 | geändert | 51/2002 |