Steuergesetz (StG)

640.1

Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern

(Steuergesetz)

vom 14.09.1992 (Stand 01.01.2013)
1. Teil: Staatssteuern
1.1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Steuerarten
1

Der Staat erhebt nach diesem Gesetz:

1. eine Einkommens- und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen;
2. * eine Gewinn- und eine Kapitalsteuer oder an deren Stelle eine Minimalsteuer vom Grundeigentum von den juristischen Personen;
3. eine Quellensteuer;
4. eine Liegenschaftensteuer;
5. eine Grundstückgewinnsteuer;
6. eine Handänderungssteuer.
§ 2
Doppelbesteuerung
1

Die Steuerteilung im interkommunalen Verhältnis richtet sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen, soweit der Regierungsrat keine abweichenden Vorschriften erlässt.

§ 3
Gegenrechtsvereinbarungen
1

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen oder Staaten Gegenrechtsvereinbarungen über Steuerbefreiungen, Beschränkungen der Steuerhoheit, Quellensteuern oder weitere Gegenstände abschliessen.

§ 4
Steuererleichterungen für Unternehmen
1

Im wirtschaftlichen Interesse des Kantons kann der Regierungsrat Unternehmen durch Steuererleichterungen fördern, und zwar für den Rest des Jahres, in dem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird sowie für neun folgende Jahre. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit steht einer Neueröffnung gleich.

§ 4a *
Schaffung von Arbeitsplätzen
1

Der Regierungsrat kann Unternehmen weitere Steuererleichterungen gewähren, wenn sie in der Regel zehn neue Arbeitsplätze schaffen. Ein Abbau von Stellen in den vorangegangenen fünf Jahren wird verrechnet.

§ 4b *
Aufhebung von Steuererleichterungen
1

Verlegt eine Gesellschaft während der Dauer der Steuererleichterung oder innert zwei Jahren nach deren Ablauf ihren Sitz, die tatsächliche Verwaltung oder einen wesentlichen Teil ihres Betriebes aus dem Kanton, werden wesentliche Teile des Betriebes liquidiert oder ändert sich der im Zeitpunkt der Gewährung bestehende Geschäftszweck, kann der Regierungsrat Steuererleichterungen ganz oder teilweise aufheben. Diese werden im Nachsteuerverfahren nach den §§ 204 bis 206 nachbezogen.

§ 5
Wirtschaftliche Betrachtungweise
1

Entsprechen Rechtsformen offensichtlich nicht dem wirtschaftlichen Sachverhalt, ist auf diesen abzustellen.

§ 6
Einfache Steuer, Steuerfuss
1

Die nach den gesetzlichen Steuersätzen berechnete Steuer von Einkommen, Vermögen, Gewinn und Kapital gilt als einfache Steuer zu 100 Prozent. Die Bestimmungen über die Quellensteuer bleiben vorbehalten. *

2

Der Grosse Rat setzt jährlich den Staatssteuerfuss in Prozenten der einfachen Steuer fest.

1.2 Steuern der natürlichen Personen
1.2.1. Steuerpflicht
§ 7
Persönliche Zugehörigkeit
1

Natürliche Personen sind unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

2

Steuerrechtlichen Wohnsitz hat, wer sich mit der Absicht dauernden Verbleibens hier aufhält oder nach Bundesrecht einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz hat.

3

Der Besuch einer Lehranstalt oder der Aufenthalt in einer Anstalt zu Heilzwecken begründet keinen steuerlichen Wohnsitz.

4

Steuerrechtlichen Aufenthalt hat, wer hier ungeachtet vorübergehender Unterbrechung

1. während mindestens 30 Tagen verweilt und im Kanton erwerbstätig ist oder
2. während mindestens 90 Tagen verweilt und nicht erwerbstätig ist.
5

… *

§ 8
Wirtschaftliche Zugehörigkeit aufgrund von Betrieben, Betriebsstätten oder Grundstücken
1

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind steuerpflichtig, wenn sie

1. Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben im Kanton sind,
2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten,
3. an Grundstücken Eigentum oder andere dingliche oder solchen wirtschaftlich gleichzustellende persönliche Rechte haben.
2

Die Steuerpflicht erfasst mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen.

§ 9
Wirtschaftliche Zugehörigkeit aufgrund anderer Anknüpfung
1

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind steuerpflichtig, wenn sie

1. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben,
2. * als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen,
3. im Kanton gelegene Liegenschaften vermitteln,
4. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Pfandrecht an Grundstücken im Kanton gesichert sind,
5. Pensionen, Ruhegehälter oder Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, aus gleichartigen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge von Versicherungseinrichtungen oder Bankstiftungen mit Sitz im Kanton beziehen,
6. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten.
2

Kommen die Entgelte nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, sind diese steuerpflichtig.

3

Die Steuerpflicht richtet sich nach § 8 Absatz 2.

§ 10
Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht
1

Natürliche Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens oder Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.

2

Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht.

§ 11
Dauer
1

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Steuerpflichtige im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.

2

Die Steuerpflicht endet mit dem Tod, dem Wegzug des Steuerpflichtigen oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

3

Bei Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss § 39 sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. Verlegt eine nach den §§ 109 und 113 Absatz 2 steuerpflichtige Person innerhalb der Schweiz ihren Wohnsitz, so steht dem Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton das Besteuerungsrecht im Verhältnis zur Dauer der Steuerpflicht zu. *

4

Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Falle wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden. *

§ 12
Ehegatten; eingetragene Partnerinnen oder Partner; Kinder unter elterlicher Sorge *
1

Einkommen sowie Vermögen von Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

1bis

Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, werden zusammengerechnet. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. *

2

Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn der Steuerperiode, in der sie volljährig werden, dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Für ihr Erwerbs- oder Ersatzeinkommen werden die Kinder jedoch selbständig besteuert. *

3

Üben Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, die elterliche Sorge gemeinsam aus, versteuert derjenige Elternteil das Einkommen und Vermögen des Kindes, dem der Kinderabzug gemäss § 36 Absatz 2 Ziffer 1 zusteht. *

§ 13
Erbengemeinschaften, Personengesellschaften, kollektive Kapitalanlagen *
1

Das Einkommen von Erbengemeinschaften wird den einzelnen Erben, das Einkommen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften den einzelnen Teilhabern anteilsmässig zugerechnet.

2

Sind die Beteiligungsverhältnisse ungewiss oder nicht nachweisbar, werden Einkommen und Vermögen als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Regeln besteuert.

3

Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen gemäss Kollektivanlagegesetz (KAG)[1] werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen davon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz. *

§ 14
Ausländische Handelsgesellschaften und andere Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit
1

Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den für die juristischen Personen geltenden Bestimmungen.

§ 15
Steuernachfolge
1

Stirbt der Steuerpflichtige, treten die Erben in seine Rechte und Pflichten ein.

2

Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihres Erbteils unter Einschluss der Vorempfänge.

3

Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechtes nach schweizerischem Recht vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil hinaus erhält.

4

Die überlebenden eingetragenen Partnerinnen oder Partner haften mit ihrem Erbteil und dem Betrag, den sie aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 25 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare[2] erhalten haben.  *

§ 16
Mithaftung des Ehegatten und der Kinder
1

Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Einkommen und Vermögen der Kinder entfällt. *

2

Jeder Ehegatte haftet nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn der eine von ihnen zahlungsunfähig ist.

3

Bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung der Ehe entfällt die Solidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden.

4

Die unter elterlicher Sorge stehenden Kinder haften bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer solidarisch. *

§ 17
Mithaftung von anderen Personen
1

Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:

1. die in der Schweiz wohnenden Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;
2. die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
3. * Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern.
2

Werden Einkommen und Vermögen einer Personengemeinschaft ohne juristische Persönlichkeit nach § 13 Absatz 2 als Ganzes besteuert, haften die Beteiligten unbeschränkt und solidarisch.

3

Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrag, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. *

§ 17a *
Besteuerung nach dem Aufwand
1

Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten.

2

Sind diese Personen nicht Schweizer Bürger, kann ihnen das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand auch weiterhin zugestanden werden.

3

Die Steuer, die anstelle der Einkommenssteuer tritt, wird nach dem weltweiten Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie bemessen und nach dem ordentlichen Einkommenssteuertarif berechnet. Zudem sind die Absätze 4 und 5 zu beachten.

4

Der massgebliche Aufwand für die Festsetzung der Steuer, die anstelle der Einkommenssteuer tritt (Absatz 3), muss mindestens das Zehnfache des Mietzinses oder des Eigenmietwertes bzw. das Vierfache des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung betragen.

5

Die Einkommens- und Vermögenssteuern, die diese Steuerpflichtigen jährlich an den Kanton und die Gemeinden zu bezahlen haben, müssen jedoch mindestens Fr. 150 000.– betragen.

6

Die Steuer muss schliesslich insgesamt mindestens gleich hoch sein wie die nach den ordentlichen Tarifen berechneten Einkommens- und Vermögenssteuern vom gesamten Bruttobetrag:

1. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;
2. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;
3. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der durch Grundpfand gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;
4. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;
5. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;
6. der Einkünfte, für die der Steuerpflichtige aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beansprucht.
1.2.2. Einkommenssteuer
1.2.2.1. Steuerbare Einkünfte
§ 18
Grundsatz
1

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden oder einmaligen Einkünfte.

2

Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft, sowie der Wert selbst verbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; massgebend ist der Marktwert.

§ 19 *
Unselbständige Erwerbstätigkeit
1

Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis einschliesslich der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.

§ 19a *
Mitarbeiterbeteiligungen
1

Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:

1. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, welche die Arbeitgeberin, deren Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitenden abgibt;
2. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach Ziffer 1.
2

Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.

§ 19b *
Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
1

Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.

2

Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.

3

Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung vermindert um den Ausübungspreis.

§ 19c *
Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
1

Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

§ 19d *
Anteilsmässige Besteuerung
1

Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 19b Absatz 3) steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilsmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der im Kanton verbrachten Zeitspanne besteuert.

§ 20
Selbständige Erwerbstätigkeit
1

Steuerbar sind alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens, namentlich aus Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus freiberuflicher sowie jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit.

2

Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch:

1. Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen;
2. * Kapitalgewinne aus der Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten.
3

Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. *

4

Gewinne auf Grundstücken sind nur in dem Ausmass steuerbar, als Abschreibungen zugelassen worden sind. *

§ 20a *
Aufschubstatbestände
1

Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.

2

Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

§ 20b *
Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
1

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

2

Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinne wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

§ 21 *
Umstrukturierungen
1

Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

1. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;
2. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;
3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von § 79 Absatz 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
2

Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Ziffer 2 werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 204 bis 206 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. *

§ 22
Einkünfte aus beweglichem Vermögen; Grundsatz *
1

Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:

1. Zinsen aus Guthaben;
2. * Ausbezahlte Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;
3. Einkünfte des Inhabers aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit Einmalverzinsung;
4. * Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen. Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht;
5. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;
6. * Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;
7. Einkünfte aus immateriellen Gütern.
2

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen, einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen, sind im Umfang von 60 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen. *

3

Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. *

§ 22a *
Besondere Fälle
1

Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von § 22 Ziffer 4 gilt auch:

1. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war. Dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden. Die ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den §§ 204 Absatz 1, 205 und 206 nachträglich besteuert;
2. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt. Dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
2

Mitwirkung im Sinne von Absatz 1 Ziffer 1 liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

§ 23
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1

Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:

1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;
2. * der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; die unterpreisliche Vermietung an eine nahestehende Person ist dem Eigengebrauch gleichgestellt;
3. Einkünfte aus Baurecht;
4. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand oder anderen Bestandteilen des Bodens.
2

Der Mietwert von am Wohnsitz selbstgenutztem Wohneigentum ist aufgrund der ortsüblichen Verhältnisse und tatsächlichen Nutzung festzulegen. *

3

Zur Bildung und Förderung von am Wohnsitz selbstgenutztem Wohneigentum und zur Begünstigung der Selbstvorsorge wird von dem gemäss Absatz 2 festgelegten Mietwert ein Abzug von 40 Prozent vorgenommen. *

§ 24 *
Einkünfte aus Vorsorge
1

Steuerbar sind alle Einkünfte aus Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

2

Als Einkünfte aus beruflicher Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- oder Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.

3

Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar. Bei Rückkauf einer Leibrentenversicherung während der Aufschubzeit wird lediglich die Differenz zwischen den Prämien und dem Rückzahlungsbetrag nach § 22 Ziffer 1 besteuert, sofern der Pflichtige dafür den Nachweis erbringt. *

4

Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn die Beiträge abzugsfähig waren.

§ 25
Übrige Einkünfte
1

Steuerbar sind zudem:

1. alle sonstigen Einkünfte, soweit sie an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit treten;
2. Entschädigungen für Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;
3. Entschädigung für Nichtausübung eines Rechtes;
4. Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen;
5. * periodische Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält;
6. * einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile.
1.2.2.2. Steuerfreie Einkünfte
§ 26
Steuerfreie Einkünfte
1

Steuerfrei sind:

1. Vermögensanfälle infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;
2. * Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;
3. * Vermögensanfälle aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen; vorbehalten bleibt § 22 Ziffer 2;
4. * Erlöse aus Bezugsrechten, die zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören;
5. Kapitalgewinne aus Veräusserung von beweglichem Privatvermögen;
6. * Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
7. Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen oder privaten Mitteln;
8. Leistungen aus familienrechtlicher Verpflichtung mit Ausnahme von Unterhaltsbeiträgen nach § 25 Ziffer 5;
9. * Soldzahlungen für Militär- oder Zivilschutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;
10. Genugtuungszahlungen;
11. * Gewinne bei Glücksspielen in Spielbanken im Sinne des Spielbankengesetzes[3].
12. * der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zu einem Betrag von jährlich Fr. 5 000.– für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr; ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
§ 27 *
1.2.2.3. Ermittlung des Reineinkommens
§ 28
Grundsatz
1

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den §§ 29 bis 34 abgezogen.

§ 29
Unselbständige Erwerbstätigkeit
1

Als Berufskosten werden abgezogen:

1. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft ausserhalb der Wohnstätte oder bei Schichtarbeit. Der Regierungsrat legt dafür Pauschalansätze fest;
2. * die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten mit Einschluss der Wiedereinstiegskosten;
3. * die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten. Der Regierungsrat legt dafür Pauschalansätze fest. Der Nachweis höherer Kosten steht dem Steuerpflichtigen offen. Die Abzüge können für einzelne Berufsgruppen und für behördliche Tätigkeit einheitlich festgesetzt werden.
§ 30
Selbständige Erwerbstätigkeit
1

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit wird der geschäftsmässig begründete Aufwand abgezogen.

2

Dazu gehören insbesondere:

1. die Aufwendungen, die zur Erzielung des Ertrages gemacht werden;
2. die Abschreibungen und Rückstellungen;
3. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;
4. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
5. * die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu Fr. 1 000 000.–;
6. * die Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 20 Absatz 3 entfallen.
3

Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechtes an schweizerische oder fremde Amtsträger. *

§ 31 *
Ersatzbeschaffung
1

Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.

§ 32 *
Verlustverrechnung
1

Vom Geschäftseinkommen können Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens der Vorjahre nicht berücksichtigt werden konnten.

2

Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

§ 33 *
§ 34
Allgemeine Abzüge
1

Von den Einkünften werden abgezogen:

1. die Kosten für den Unterhalt, einschliesslich jener für Energiesparen und Umweltschutz, und für die Versicherung von Liegenschaften sowie die Liegenschaftensteuer, ferner die nicht durch Subventionen gedeckten Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, sofern der Steuerpflichtige solche Massnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat;
2. die für die Verwaltung des Vermögens notwendigen Ausgaben;
3. * die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach den §§ 22, 22a und 23 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer Fr. 50 000.–, soweit sie nicht zu den Anlagekosten gehören;
4. * die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;
5. * die periodischen Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder an den gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten sowie die periodischen Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;
6. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
7. die Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge bis zum bundesrechtlich festgelegten Betrag;
8. die Prämien und Beiträge für die Arbeitslosenversicherung und für die obligatorische Unfallversicherung sowie gemäss der Erwerbsersatzordnung;
9. * die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Ziffer 8 fallende Unfallversicherung unter Verrechnung der erhaltenen Prämienverbilligungen sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm vertretenen Personen bis zum Gesamtbetrag von:
  a. Fr. 6 200.– für verheiratete Personen, die in ungetrennter Ehe leben;
  b. Fr. 3 100.– für die übrigen Steuerpflichtigen;
  c. zusätzlich Fr. 800.– für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt;
10. * die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent des Reineinkommens übersteigen;
11. * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, soweit sie gesamthaft Fr. 200.– übersteigen, bis zu Fr. 8 000.– oder 20 Prozent des Reineinkommens. Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten;
12. * die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes[4], soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
13. * die nachgewiesenen Kosten, höchstens aber Fr. 4 000.– pro Kind und Jahr, für die während der Erwerbstätigkeit der Eltern erfolgte Drittbetreuung von Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht überschritten haben und mit den Eltern im gleichen Haushalt leben:
  a. für Alleinerziehende;
  b. * wenn ein Elternteil erwerbsunfähig oder in Ausbildung ist;
  c. wenn beide Elternteile erwerbstätig sind;
  d. * wenn der betreuende Elternteil infolge Krankheit oder Unfall in der Familie nicht in der Lage ist, die Betreuung der Kinder wahrzunehmen.
. der Regierungsrat regelt diesen Abzug.
14. * die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von Fr. 10 000.– an politische Parteien, die:
  a. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte[5] eingetragen sind,
  b. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
  c. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.
2

… *

§ 35
Besteuerung nach dem Aufwand
1

Kann das Reineinkommen nicht zuverlässig ermittelt werden, gilt der Aufwand der daran beteiligten Personen als Reineinkommen des Steuerpflichtigen.

2

Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass der Aufwand aus steuerfreien Einkünften oder aus dem Vermögen bestritten wurde.

.
1.2.2.4. Sozialabzüge
§ 36
Sozialabzüge
1

… *

2

Vom Reineinkommen werden abgezogen: *

1. * für nicht selbständig besteuerte, für in Ausbildung stehende oder erwerbsunfähige Kinder, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt,  
  a. je Kind Fr. 7 000.–;
  b. der Abzug erhöht sich für jedes in Ausbildung stehende Kind nach Vollendung des 16. Altersjahres auf Fr. 8 000.–;
  c. und nach Vollendung des 20. Altersjahres bis höchstens zum vollendeten 26. Altersjahr auf Fr. 10 000.–;
2. * für erwerbsunfähige und unterstützungsbedürftige Personen, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache aufkommt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Absatz 2 Ziffer 1 gewährt wird, Fr. 2 600.–
3. von im AHV-Alter stehenden, erwerbsunfähigen oder verwitweten Steuerpflichtigen Fr. 4'000; beträgt das Reineinkommen mehr als Fr. 16'000, bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe mehr als Fr. 23'000, ermässigt sich der Abzug je Fr. 1'000 Mehreinkommen um Fr. 200  
4.–5. *
3

Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. *

4

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet. *

5

Bei beschränkter Steuerpflicht werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt.

6

Im internationalen Verhältnis werden die Sozialabzüge nur dem unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht einschliesslich der staatsvertraglichen Bestimmungen.

7

Erhält ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder Unterhaltsbeiträge, die er gemäss § 25 Ziffer 5 zu versteuern hat, stehen die Abzüge gemäss Absatz 2 Ziffer 1 ihm zu. Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge regelt der Regierungsrat die Zuteilung der Abzüge. *

1.2.2.5. Steuerberechnung
§ 37 *
Tarif
1

Die einfache Steuer vom Einkommen beträgt: *

1. Fr. 0.– bis Fr. 11 700.– und 2 % für den Mehrbetrag
2. Fr. 46.– bis Fr. 14 000.– und 3 % für den Mehrbetrag
3. Fr. 106.– bis Fr. 16 000.– und 4 % für den Mehrbetrag
4. Fr. 186.– bis Fr. 18 000.– und 5 % für den Mehrbetrag
5. Fr. 286.– bis Fr. 20 000.– und 6 % für den Mehrbetrag
6. Fr. 1 186.– bis Fr. 35 000.– und 7% für den Mehrbetrag
7. Fr. 4 336.– bis Fr. 80 000.– und 7,5 % für den Mehrbetrag
8. Fr. 9 586.– bis Fr. 150 000.– und 8 % für den Mehrbetrag.
2

Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, wird der Steuersatz ermittelt, indem das steuerbare Einkommen durch den Divisor 2,0 geteilt wird. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

§ 38
Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
1

Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

§ 38a *
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
1

Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5 Prozent zu erheben. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit entrichtet. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinden abgegolten.

2

§ 122 Absatz 1 Ziffer 1 gilt sinngemäss.

3

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.

4

Die AHV-Ausgleichskasse stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen.

5

Das Recht auf eine Bezugsprovision nach § 122 Absatz 3 wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.

§ 38b *
Liquidationsgewinne
1

Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 6 sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss § 34 Absatz 1 Ziffer 6 nachweist, in gleicher Weise wie Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss § 39 erhoben. Der Restbetrag der realisierten stillen Reserven wird zum Satz der einfachen Steuer von 5 Prozent besteuert. *

2

Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie die übernommene Unternehmung nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

§ 39 *
Kapitalleistungen aus Vorsorge
1

Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen gemäss § 24 sowie Zahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer für das Kalenderjahr, in dem sie zugeflossen sind.

2

Die einfache Steuer beträgt 2 Prozent für Verheiratete in ungetrennter Ehe und 2,4 Prozent für die übrigen Steuerpflichtigen. *

3

Die Sozialabzüge gemäss § 36 werden nicht gewährt.

4

… *

§ 40 *
Jährliche Anpassung an die Teuerung
1

Der Einkommenssteuertarif nach § 37 und die Sozialabzüge gemäss § 36 werden jährlich an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Massgebend ist der Indexstand am 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf ist eine Anpassung ausgeschlossen. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf Basis des letzten Ausgleichs. 

2

Der Regierungsrat nimmt die notwendigen Anpassungen vor.

1.2.3. Vermögenssteuer
1.2.3.1. Steuerobjekt
§ 41
Grundsatz
1

Der Steuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.

2

Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.

§ 42
Steuerfreies Vermögen
1

Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen:

1. * Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände;
2. nicht rückkaufsfähige Ansprüche oder Anwartschaften auf periodische Leistungen.
1.2.3.2. Aktiven
§ 43
Bewertung
1

Die Aktiven werden zum Verkehrswert bewertet, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes festsetzen.

2

… *

3

Der Regierungsrat regelt die Bewertungsgrundsätze und das Verfahren der amtlichen Liegenschaftenschätzung.

§ 44 *
Landwirtschaftliche Grundstücke
1

Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden nach Massgabe des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht bewertet.

§ 45 *
Fahrnis im Geschäftsvermögen
1

Fahrnis des Geschäftsvermögens wie Waren, Maschinen, Fahrzeuge, Instrumente, Mobiliar, Viehhabe, wird zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Wert besteuert.

§ 46
Forderungs- oder Beteiligungsrechte, Anteilscheine an Immoblienfonds
1

Bei Forderungs- oder Beteiligungsrechten mit regelmässiger Kursnotierung gilt diese als Verkehrswert.

2

Bei Forderungs- oder Beteiligungsrechten ohne Kurswert ist der Verkehrswert zu schätzen, wobei für Beteiligungsrechte der Ertrags- und der Substanzwert des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen sind.

3

Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. *

§ 47
Immaterielle Güter
1

Immaterielle Güter sind als Vermögen steuerbar, sofern sie nicht selbst geschaffen worden sind. Als Verkehrswert gilt in der Regel der Kaufpreis.

2

Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu den für die Einkommenssteuer massgebenden Werten besteuert. *

§ 48 *
Ansprüche aus Versicherungen und Spareinrichtungen
1

Kapital- und Rentenversicherungen, solange der Bezug der Rente aufgeschoben ist, unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.

1.2.3.3. Passiven
§ 49
Abzug von Schulden
1

Schulden, für die ein Steuerpflichtiger allein haftet, werden in vollem Umfang berücksichtigt, andere Schulden nur insoweit, als der Steuerpflichtige hiefür aufkommen muss.

2

Rentenverpflichtungen werden mit dem jeweiligen Barwert der Rente als Schuld berücksichtigt, wenn die Rente gegen Entgelt zugesichert wurde.

1.2.3.4. Ergänzende Vermögenssteuer
§ 50
Gegenstand
1

Wird eine Liegenschaft, die zum Ertragswert bewertet worden ist, ganz oder zum Teil veräussert oder der bisherigen land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung nach Massgabe des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht entfremdet, wird auf diesen Zeitpunkt vom bisherigen Eigentümer eine ergänzende Vermögenssteuer erhoben. *

2

Die ergänzende Vermögenssteuer wird auf Basis der Neuschätzung oder des Veräusserungserlöses in einem besonderen, vom ordentlichen Einschätzungsverfahren unabhängigen Verfahren festgesetzt. *

3

... *

§ 51
Aufschub der Besteuerung
1

In den Fällen von § 129 wird die Erhebung der ergänzenden Vermögenssteuer aufgeschoben.

§ 52
Berechnung
1

Steuerbar ist die Hälfte der Differenz zwischen dem Ertragswert zu Beginn der Berechnungsperiode und 75 Prozent des Veräusserungserlöses oder des Marktwertes im Zeitpunkt der Veräusserung oder der Zweckentfremdung. Die nachträgliche Besteuerung der Differenz erfolgt entsprechend der Eigentumsdauer, höchstens jedoch für die letzten 15 Jahre.

2

Veräusserungen im Sinn von § 129 werden bei Berechnung der Eigentumsdauer nicht berücksichtigt.

1.2.3.5. Steuerberechnung
§ 53
Steuerfreie Beträge
1

Vom Reinvermögen werden abgezogen: *

1. bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe Fr. 200 000.–
2. bei allen übrigen Steuerpflichtigen Fr. 100 000.–
3. für jedes nicht selbständig besteuerte Kind zusätzlich Fr. 100 000.–
2

Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt. *

3

Bei beschränkter Steuerpflicht werden die steuerfreien Beträge anteilsmässig gewährt. *

4

Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge regelt der Regierungsrat die Zuteilung des Abzuges gemäss Absatz 1 Ziffer 3. *

§ 54 *
Steuersätze, ergänzende Vermögenssteuer
1

Die Vermögenssteuer beträgt 1,1 Promille des steuerbaren Vermögens.

2

Die ergänzende Vermögenssteuer beträgt 1,1 Promille. Massgebend ist der Steuerfuss, der im Jahr der Veräusserung oder der Beendigung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung gilt.

1.2.4. Zeitliche Bemessung
1.2.4.1. … *
§ 55 *
Steuerperiode
1

Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

2

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

3

Besteht die Steuerpflicht für das Einkommen nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. Die Berechnung der Abzüge erfolgt sinngemäss. § 39 bleibt vorbehalten.

4

Besteht die Steuerpflicht für das Vermögen nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.

5

Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen, gilt Absatz 4 sinngemäss. *

§ 56 *
Bemessung des Einkommens
1

Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

2

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre massgebend.

3

Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode sowie bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Ein Geschäftsabschluss ist nicht notwendig, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen worden ist.

1.2.4.2. … *
§ 57 *
Bemessung des Vermögens
1

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

2

Für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bemisst sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

§ 58 *
Besteuerung bei Begründung oder Auflösung der Ehe
1

Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert.

2

Bei Scheidung, rechtlicher oder tatsächlicher Trennung erfolgt für die ganze Steuerperiode eine getrennte Besteuerung.

3

Stirbt ein Ehegatte im Verlauf einer Steuerperiode, erfolgt bis zum Todestag eine gemeinsame Veranlagung beider Ehegatten. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

§ 59 *
Beginn der selbständigen Veranlagung
1

Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie volljährig werden, selbständig veranlagt. *

2

Selbständig veranlagt werden auch Minderjährige für ihr Erwerbs- oder Ersatzeinkommen oder wenn sie nicht unter elterlicher Sorge stehen. *

§ 60–61 *
1.2.4.3. … *
§ 62–64 *
1.2.4.4. … *
§ 65–66 *
1.3. Steuern der juristischen Personen
1.3.1. Steuerpflicht
§ 67
Steuersubjekte
1

Als juristische Personen werden besteuert:

1. die Kapitalgesellschaften und die Genossenschaften;
2. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen;
3. * die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Artikel 110 KAG[6], die wie Kapitalgesellschaften besteuert werden.
2

Die Kantonalbank ist den Kapitalgesellschaften gleichgestellt; vorbehalten bleibt § 97.

3

Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Artikel 58 KAG. *

4

Ausländische juristische Personen sowie die gemäss § 14 steuerpflichtigen ausländischen Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten werden jenen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

§ 68
Persönliche Zugehörigkeit
1

Juristische Personen sind steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

§ 69
Wirtschaftliche Zugehörigkeit
1

Die Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit richtet sich sinngemäss nach den §§ 8 und 9.

§ 70
Umfang der Steuerpflicht
1

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht grundsätzlich unbeschränkt, erstreckt sich aber nicht auf ausserkantonale Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke.

2

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinnes und des Kapitals, für die nach § 69 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. *

3

Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben mindestens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.  *

§ 71
Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht
1

Die Steuerberechnung bei beschränkter Steuerpflicht richtet sich sinngemäss nach § 10.

§ 72 *
Dauer der Steuerpflicht
1

Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.

2

Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

3

Verlegt eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton, so ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig.

4

Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem anderen Kanton als demjenigen des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie während der Steuerperiode begründet, verändert oder aufgehoben wird.

5

In den Fällen gemäss Absatz 3 oder 4 werden der Gewinn und das Kapital zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.

§ 73
Steuernachfolge
1

Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.

2

… *

§ 74
Mithaftung
1

Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung und die mit der Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

2

Für die Steuern aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die

1. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen,
2. Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.
3

Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften oder anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.

§ 75
Steuerbefreiung
1

Von der Steuerpflicht befreit sind:

1. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes;
2. der Kanton und seine Anstalten mit Ausnahme der Kantonalbank;
3. die politischen, Schul- und Kirchgemeinden sowie die Zweckverbände;
4. * die vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrecht erhalten müssen. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind. Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben;
5. inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
6. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmungen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;
7. juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die sich im Interesse des Kantons oder im allgemeinen schweizerischen Interesse öffentlichen, ausschliesslich gemeinnützigen, religiösen, wohltätigen, kulturellen, geselligen oder sportlichen Zwecken widmen und keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen;
8. * die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Ziffer 6 oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Ziffer 5 sind.
2

Die in Absatz 1 Ziffern 4 bis 8 genannten juristischen Personen unterliegen für ihre Grundstücke den Steuern vom Grundeigentum. *

3

Die Steuerbefreiung gemäss Absatz 1 Ziffer 7 erfolgt durch das zuständige Departement des Regierungsrates.

1.3.2. Gewinnsteuer *
1.3.2.1. Steuerobjekt
§ 76
Grundsatz
1

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Dieser setzt sich zusammen aus: *

1. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;
2. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, insbesondere
  a. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,
  b. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen,
  c. Einlagen in die Reserven,
  d. * Zuweisungen in das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,
  e. offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründeten Zuwendungen an Dritte;
3. * den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, unter Vorbehalt von Ersatzbeschaffungen. Der Liquidation ist die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt. Als Liquidationswert gilt der Verkehrswert.
2

Zum steuerbaren Reingewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, der nach § 95 zum Eigenkapital zu rechnen ist. *

§ 77
Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:

1. * Abschreibungen und Rückstellungen. Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach § 86 Absatz 5 erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind;
2. * eidgenössische, kantonale und kommunale Steuern, ausgenommen Steuerbussen;
3. Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern eine zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;
4. * freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des steuerbaren Reingewinnes an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten;
5. Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen oder Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften;
6. * Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu Fr. 1 000 000.–.
2

Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechtes an schweizerische oder fremde Amtsträger. *

3

Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach § 82 Absatz 1 verrechenbar gewesen wären. *

§ 78
Erfolgsneutrale Vorgänge
1

Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:  *

1. Kapitaleinlagen von Beteiligten an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften einschliesslich Aufgeldern und Leistungen à fonds perdu,
2. Kapitalzuwachs aus Zuwendungen durch Schenkung oder von Todes wegen,
3. * Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden.
§ 79 *
Umstrukturierungen
1

Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

1. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;
2. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;
3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;
4. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
2

Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Ziffer 4 werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 204 bis 206 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

3

Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleiben:

1. die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Ziffer 4;
2. die Übertragung von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine Gesellschaft, die nach den §§ 87 oder 88 besteuert wird.
4

Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den §§ 204 bis 206 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.

5

Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

§ 80
Ersatzbeschaffung
1

Auf die Ersatzbeschaffung ist § 31 sinngemäss anwendbar.

2

Beim Ersatz von Beteiligungen im Rahmen einer Umstrukturierung können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. *

§ 81
Vereine, Stiftungen, kollektive Kapitalanlagen
1

Die statutarischen Mitgliederbeiträge an Vereine und die Einlagen in das Vermögen von Stiftungen werden nicht zu deren steuerbarem Gewinn gerechnet. *

2

Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die Aufwendungen, die mit der Erzielung dieser Erträge in Zusammenhang stehen, abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

3

Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz. *

§ 82 *
Verluste
1

Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

2

Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen gemäss § 78 Ziffer 1 sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.

§ 83
Verlustrücktrag
1

Der Verlust aus dem der Bemessungsperiode folgenden Geschäftsjahr kann verrechnet werden. Der verrechnete Verlust kann nicht mehr vorgetragen werden.

2

Bereits erfolgte Veranlagungen sind auf Antrag zu revidieren.

§ 84 *
1.3.2.2. Steuerberechnung
§ 85 *
Steuersatz
1

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften entrichten eine Gewinnsteuer von 4 Prozent des steuerbaren Reingewinnes.

§ 86 *
Beteiligungsgesellschaften
1

Ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt oder haben ihre Beteiligungsrechte einen Verkehrswert von mindestens Fr. 1 000 000.–, ermässigt sich die Gewinnsteuer im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn. *

2

Der Nettoertrag entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Zum Beteiligungsertrag gehören auch die Kapitalgewinne aus diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. § 235 bleibt vorbehalten.

3

Keine Beteiligungserträge sind:

1. Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;
2. Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen.
4

Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zulasten des steuerbaren Reingewinnes keine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag im Zusammenhang steht.

5

Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, *

1. soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt und
2. soweit die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens Fr. 1 000 000.– hatten.
6

Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinnes oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der §§ 77 und 86 in kausalem Zusammenhang stehen.

§ 86a *
Veräusserung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft
1

Veräussert eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Immobiliengesellschaft, unterliegt der erzielte Kapitalgewinn der ordentlichen Besteuerung. Eine Ermässigung gemäss § 86 ist ausgeschlossen.

§ 87 *
Holdinggesellschaften
1

Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten keine Gewinnsteuer, sofern die Beteiligungen oder die Beteiligungserträge längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen.

2

Erträge aus Grundeigentum im Kanton werden zu einem Satz von 4 Prozent besteuert. Dabei werden die einer üblichen hypothekarischen Belastung entsprechenden Abzüge gewährt. *

3

Kapitalgewinne aus der Veräusserung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft im Sinne von § 86a werden als Erträge aus Grundeigentum der ordentlichen Besteuerung unterworfen. *

§ 88
Verwaltungsgesellschaften *
1

Für die Gewinnsteuer von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, gelten folgende Bestimmungen:  *

1. * Die Beteiligungserträge gemäss § 86 sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei; vorbehalten bleibt § 86a.
2. Die übrigen Einkünfte aus der Schweiz werden zum ordentlichen Tarif besteuert.
3. Die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz zum ordentlichen Tarif besteuert.
4. * Der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit bestimmten Erträgen und Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird vorher abgezogen. Verluste aus Beteiligungen im Sinne von Ziffer 1 können nur mit Erträgen gemäss Ziffer 1 verrechnet werden.
2

Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandbezogen ist und die in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Gewinnsteuer gemäss Absatz 1. Die übrigen Einkünfte aus dem Ausland gemäss Absatz 1 Ziffer 3 werden nach Massgabe des Umfanges der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert. *

§ 89
Übergang zu einer Holdinggesellschaft
1

Die Besteuerung der Kapitalgewinne auf Beteiligungen bleibt vorbehalten sofern

1. diese von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft als Muttergesellschaft zum Buchwert übertragen worden sind oder
2. die auf sie entfallenden stillen Reserven bei Anerkennung einer bestehenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft als Holding-, Domizil- oder Verwaltungsgesellschaft nicht besteuert worden sind.
2

Die auf die Beteiligungen entfallenden stillen Reserven sind beim Übergang zu einer Holdinggesellschaft festzulegen. Sie werden steuerbar bei der Veräusserung von Beteiligungen innerhalb von zehn Jahren nach dem Übergang. Geschuldet ist eine Jahressteuer von 4 Prozent der Kapitalgewinne ohne jeglichen Abzug. *

§ 90
Doppelbesteuerungsabkommen
1

Einkünfte und Erträge von Holding- oder Verwaltungsgesellschaften sind steuerbar, wenn eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und ein Staatsvertrag die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt.

§ 91
Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen
1

Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt vier Prozent des Reingewinnes.  *

2

Gewinne unter Fr. 5 000.– werden nicht besteuert.  *

1.3.3. Kapitalsteuer
1.3.3.1. Steuerobjekt
§ 92
Grundsatz
1

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

§ 93
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften
1

Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital sowie den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. *

§ 94 *
Holding- und Verwaltungsgesellschaften
1

Das steuerbare Eigenkapital der gemäss den §§ 87 oder 88 besteuerten juristischen Personen besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen Reserven und jenem Teil der stillen Reserven, der bei einer Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wäre.

§ 95
Verdecktes Eigenkapital
1

Zum steuerbaren Eigenkapital von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften gehört zusätzlich jener Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

§ 96
Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
1

Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt das Reinvermögen; das Grund- oder Dotationskapital wird nicht als Schuld berücksichtigt.

2

Die Ermittlung des Reinvermögens richtet sich nach den für die natürlichen Personen geltenden Vorschriften.

§ 97
Kantonalbank
1

Das steuerbare Eigenkapital der Kantonalbank besteht aus den Reserven.

2

… *

1.3.3.2. Steuerberechnung
§ 98 *
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften
1

Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 0,3 Promille des steuerbaren Kapitals, mindestens jedoch Fr. 100.-. *

§ 99 *
Holding- und Verwaltungsgesellschaften
1

Die Kapitalsteuer der Holding- und Verwaltungsgesellschaften beträgt 0,01 Promille des steuerbaren Kapitals, mindestens jedoch Fr. 300.-.

§ 100
Vereine, Stiftungen, übrige juristische Personen
1

Die Kapitalsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 0,3 Promille. *

2

Eigenkapital unter Fr. 100 000.– wird nicht besteuert.

§ 100a *
Anrechnung Gewinnsteuer
1

Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet.

1.3.4. Minimalsteuer
§ 101 *
Voraussetzungen, Objekt
1

Juristische Personen und kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz entrichten anstelle der Gewinn- und der Kapitalsteuer eine Minimalsteuer auf den im Kanton gelegenen Grundstücken, wenn diese Steuer höher ist als die Summe von Gewinn- und Kapitalsteuer.

§ 102
Ausnahmen
1

Von der Minimalsteuer ausgenommen sind:

1. juristische Personen für Grundstücke, die zur Hauptsache dem Betrieb des eigenen Unternehmens dienen;
2. * juristische Personen, welche Beiträge im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum erhalten.
§ 103
Bemessung, Steuersatz
1

Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert der Grundstücke. Dieser wird nach den Bestimmungen für die Vermögenssteuer der natürlichen Personen ermittelt.

2

Die Minimalsteuer beträgt 0,6 Promille des Verkehrswertes.

1.3.5. Zeitliche Bemessung
§ 104
Steuerperiode
1

Die Steuern von Reingewinn und Eigenkapital werden für eine Steuerperiode festgesetzt und bezogen.

2

Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. *

3

In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation. *

§ 105 *
Bemessung des Reingewinnes
1

Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

2

Bei einem unter- oder überjährigen Geschäftsabschluss werden für die Bestimmung des Gewinnsteuersatzes nur die ordentlichen Gewinne auf zwölf Monate umgerechnet.

3

Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

§ 106 *
Bemessung des Eigenkapitals
1

Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

2

Bei unter- oder überjährigen Geschäftsabschlüssen wird eine der Dauer des Geschäftsjahres entsprechende Kapitalsteuer erhoben.

§ 107 *
Steuerfüsse
1

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Tarife und Steuerfüsse.

§ 108 *
1.4. Quellensteuer für natürliche und juristische Personen
1.4.1. Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
§ 109
Steuersubjekt
1

Ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, aber mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach § 38a unterstehen. *

2

Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizerbürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung hat.

§ 110
Steuerobjekt
1

Die Steuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

2

Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen, einschliesslich der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile sowie Ersatzeinkünfte wie Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. *

§ 111
Steuertarif
1

Das Departement bestimmt die Höhe des Steuerabzuges nach Massgabe der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätze.

§ 112
Ausgestaltung
1

Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufsauslagen und Versicherungsprämien sowie Abzüge für Familienlasten berücksichtigt.

2

Der Steuerabzug für in ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen Rechnung tragen und die Pauschalen und Abzüge gemäss Absatz 1 berücksichtigen. *

§ 113
Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung
1

Die gemäss § 109 der Quellensteuer unterstehenden Personen werden für Vermögen und für Einkommen, das dem Steuerabzug an der Quelle nicht unterliegt, im ordentlichen Verfahren veranlagt. Für den Steuersatz ist § 10 sinngemäss anwendbar.

2

Übersteigen die der Besteuerung an der Quelle unterliegenden Bruttoeinkünfte im Kalenderjahr einen durch den Regierungsrat festgelegten Betrag, wird eine nachträgliche Veranlagung unter Anrechnung der an der Quelle abgezogenen Steuer durchgeführt; eine Verzinsung erfolgt nicht.

1.4.2. Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
§ 114
Arbeitnehmer
1

Wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz für kurze Dauer oder als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter in unselbständiger Stellung erwerbstätig ist, entrichtet für sein Erwerbseinkommen die Quellensteuer nach den §§ 109 bis 112.

§ 115
Künstler, Artisten, Sportler, Referenten
1

Im Ausland wohnhafte Künstler, Artisten, Sportler oder Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die einem Dritten zufliessen.

2

Die Steuer beträgt 13 Prozent der steuerbaren Leistungen. *

3

Als steuerbare Leistungen gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. *

4

Der Regierungsrat kann für die abzugsfähigen Gewinnungskosten eine Pauschale festlegen. *

§ 116
Verwaltungsräte
1

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. *

2

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von ausländischen Unternehmungen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zu Lasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. *

3

Die Steuer beträgt 15 Prozent der Bruttoeinkünfte. *

§ 117
Hypothekargläubiger
1

Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, für die ein Pfandrecht an Grundstücken im Kanton besteht, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.

2

Die Steuer beträgt 13 Prozent der Bruttoeinkünfte. *

§ 118
Grundstückvermittler
1

Im Ausland wohnhafte Grundstückvermittler sind für Entschädigungen für die Vermittlung von Objekten im Kanton hier steuerpflichtig.

2

Die Steuer beträgt 15 Prozent der Bruttoeinkünfte. *

§ 119
Renten, Kapitalabfindungen
1

Im Ausland wohnhafte Personen, die Pensionen, Ruhegehälter oder Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge von Versicherungseinrichtungen oder Bankstiftungen mit Sitz im Kanton erhalten, sind hierfür steuerpflichtig.

2

Die Steuer beträgt 7 Prozent der Bruttoeinkünfte. *

§ 120
Arbeitnehmer im internationalen Transportverkehr
1

Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen beziehen, werden hierfür nach den §§ 110 bis 113 besteuert.

§ 120a *
Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
1

Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 19b Absatz 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilsmässig nach § 19d steuerpflichtig.

2

Die Steuer beträgt 13 Prozent des geldwerten Vorteils.

1.4.3. Allgemeine Bestimmungen
§ 121
Abgegoltene Steuern
1

Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern des Kantons und der Gemeinden; im ganzen Kanton ist der gleiche Tarif anwendbar.

§ 122
Mitwirkung des Schuldners der steuerbaren Leistung
1

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet

1. bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern,
2. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen,
3. die zurückbehaltenen oder eingeforderten Steuern periodisch der zuständigen Steuerbehörde abzuliefern, mit ihr hierüber abzurechnen und ihr zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.
4. * die anteilsmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; die Arbeitgeberin schuldet die anteilsmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
2

Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer. In den Fällen von § 115 haftet der mit der Organisation der Darbietung beauftragte Veranstalter solidarisch. Für nicht abgezogene Steuern haftet der Steuerpflichtige solidarisch.

3

Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhält eine vom Regierungsrat festgelegte Bezugsprovision.

1.5. Steuern vom Grundeigentum
1.5.1. Liegenschaftensteuer
§ 123 *
Steuerobjekt
1

Die Liegenschaftensteuer wird jährlich auf den im Kanton gelegenen Grundstücken im Sinn von Artikel 655 ZGB[7] erhoben.

2

Grundstücke der gemäss § 75 Absatz 1 Ziffer 7 steuerbefreiten juristischen Personen sind von der Liegenschaftensteuer ausgenommen, sofern die Grundstücke zur unmittelbaren Erfüllung der steuerbefreiten Zwecke dienen.

§ 124
Steuersubjekt
1

Steuerpflichtig ist, wer zu Beginn des Steuerjahres Eigentümer oder Nutzniesser eines Grundstücks ist. *

2

Bei Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sowie kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz wird die Steuer von diesen Rechtsträgern erhoben. *

3

Mit- und Gesamteigentümer haften solidarisch für ausstehende Liegenschaftensteuern. *

§ 125
Steuersatz
1

Die Liegenschaftensteuer beträgt 0,5 Promille des Wertes gemäss den §§ 43 und 44 ohne Schuldenabzug.

1.5.2. Grundstückgewinnsteuer
§ 126
Steuerobjekt
1

Der Steuer unterliegen:

1. Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken von natürlichen Personen oder Personengesellschaften;
2.–3. *
4. * Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken juristischer Personen, die gemäss § 75 Absatz 1 Ziffern 4 bis 8 von der Steuerpflicht befreit sind.
2

Der Veräusserung von Grundstücken ist die Veräusserung von Anteilen an solchen gleichgestellt.

§ 127
Steuerbegründende Veräusserung
1

Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung begründet, mit der Eigentum an einem Grundstück übertragen wird. Bei Tauschgeschäften ist jede Handänderung getrennt steuerpflichtig.

2

Als Veräusserung gelten auch:

1. Rechtsgeschäfte, die hinsichtlich der Verfügungsgewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie eine Veräusserung im Sinne von Absatz 1 wirken;
2. * die Belastung von Grundstücken mit Dienstbarkeiten oder Eigentumsbeschränkungen gegen Entgelt, wenn diese die Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen. Wird das Entgelt nur während beschränkter Zeit ausgerichtet, unterliegt es der Einkommens- oder Gewinnsteuer.
§ 128 *
§ 129
Steueraufschiebende Veräusserung
1

Die Besteuerung wird aufgeschoben bei:

1. Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis, Erbvorbezug oder Schenkung;
2. Handänderung unter Ehegatten;
3. * Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung nach § 21, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden;
4.–5. *
6. * Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder bei drohender Enteignung; ausgenommen bleiben allfällige Aufzahlungen und der freihändige Verkauf;
7. * Ersatzbeschaffung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines Ersatzobjektes mit gleicher Funktion in der Schweiz verwendet wird;
8. * vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz verwendet wird;
9. * Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft, soweit der Erlös innert angemessener Frist vor und nach der Veräusserung zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird;
10. *
2

Der Steueraufschub gemäss Absatz 1 Ziffern 7 bis 9 gilt nur soweit, als der in die Ersatzliegenschaft reinvestierte Betrag die Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft übersteigt. *

3

Bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person nach Absatz 1 Ziffer 3 werden die übertragenen stillen Reserven auf Liegenschaften im Verfahren nach den §§ 204 bis 206 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden. *

4

Die aufgeschobene Besteuerung nach Absatz 1 Ziffern 7 bis 9 wird im Nachsteuerverfahren nach den §§ 204 bis 206 nachgeholt, wenn das Ersatzgrundstück innert fünf Jahren seit der Veräusserung des ersetzten Grundstückes veräussert oder dauernd einer anderen Nutzung zugeführt wird. *

§ 130
Steuersubjekt
1

Steuerpflichtig ist der Veräusserer.

2

Mehrere Veräusserer haben die Steuern entsprechend ihren Anteilen unter solidarischer Haftbarkeit zu entrichten.

§ 131
Grundstückgewinn
1

Als Grundstückgewinn gilt der Betrag, um den der Erlös die Anlagekosten übersteigt.

2

Massgebend für die Berechnung des Gewinnes und der Besitzesdauer ist die letzte steuerbegründende Handänderung.

3

Wird das Ersatzgrundstück nach einer aufgeschobenen Besteuerung veräussert, ist der Grundstückgewinn in dem Kanton steuerbar, in dem das Ersatzgrundstück liegt. Vorbehalten bleiben § 129 Absätze 3 und 4. *

§ 132
Veräusserungserlös
1

Als Erlös gilt der Verkaufspreis unter Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.

2

Bei Tausch ist der Verkehrswert der eingetauschten Vermögensobjekte massgebend.

§ 133
Anlagekosten
1

Zu den Anlagekosten gehören der Erwerbspreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers, die mit dem Erwerb und der Veräusserung unmittelbar zusammenhängenden Kosten und die wertvermehrenden Aufwendungen seit dem Erwerb. Die nach Umzonungen gemäss dem Planungs- und Baugesetz bezahlte Mehrwertabgabe wird den Anlagekosten gleichgestellt. *

2

Als Erwerbspreis gilt bei entgeltlichem Erwerb der vertraglich beurkundete oder der tatsächlich bezahlte niedrigere Preis.

3

Bei Erwerb mit Steueraufschub ist der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend, die keinen Steueraufschub bewirkt hat oder bewirkt hätte. *

4

Wird nach einer aufgeschobenen Besteuerung gemäss § 129 Absatz 1 Ziffern 7 bis 9 oder einer entsprechenden Bestimmung eines anderen Kantons das Ersatzgrundstück veräussert, ist bei der Ermittlung des Grundstückgewinnes der aufgeschobene Gewinn von den Anlagekosten des Ersatzgrundstückes abzuziehen. *

5

Liegt die massgebliche Handänderung bei natürlichen Personen mehr als 20 Jahre zurück, kann der Steuerpflichtige den durch die Steuerschätzung festgelegten Wert des Grundstückes vor 20 Jahren in Anrechnung bringen. *

6

Bei Erwerb durch einen Pfandgläubiger oder Pfandbürgen, der das Grundstück im Zwangsverwertungsverfahren erworben hat, gelten die erlittenen Verluste als Teil des Erwerbspreises. *

§ 134
Verlustverrechnung
1

Grundstückgewinne können verrechnet werden mit Grundstückverlusten, die der Pflichtige im Kalenderjahr und in den dem Steuerjahr vorausgegangenen vier Kalenderjahren erlitten hat.

§ 135
Steuersatz
1

Grundstückgewinnsteuer beträgt 40 Prozent des Grundstückgewinns.

2

… *

§ 136
Zuschläge und Abzüge
1

War das veräusserte Grundstück während weniger als drei Jahren im Eigentum des Steuerpflichtigen, wird der Steuerbetrag für jeden Monat, den die Eigentumsdauer weniger ausmacht, um ein Prozent erhöht; bei Härtefällen kann der Zuschlag bis zur Hälfte reduziert werden.

2

Bei einer Eigentumsdauer von sechs Jahren sowie für jedes weitere Jahr ermässigt sich die Steuer um vier Prozent, höchstens jedoch um 72 Prozent.

1.5.3. Handänderungssteuer
§ 137 *
Steuertatbestand
1

Der Handänderungssteuer unterliegen Eigentumsübertragungen nach den §§ 86a und 127.

§ 138 *
Steuerbefreiung
1

Die in § 129 Absatz 1 Ziffern 1 bis 9 genannten Veräusserungen sowie Handänderungen zwischen Eltern und Kindern, Stief- oder Schwiegerkindern und zwischen Geschwistern sind von der Handänderungssteuer befreit; ausgenommen sind Aufzahlungen und freihändiger Verkauf gemäss Ziffer 6 sowie die Nachbesteuerung nach den Absätzen 3 und 4.

2

Bei der Ersatzbeschaffung nach § 129 Absatz 1 Ziffern 7 bis 9 gilt die Steuerbefreiung soweit, als der in die Ersatzliegenschaft reinvestierte Betrag die Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft umfasst.

§ 139
Steuerobjekt
1

Die Steuer wird von der Gesamtsumme der Leistungen erhoben, die dem Veräusserer zufliessen oder die der Erwerber zu dessen Gunsten gegenüber Dritten übernimmt.

§ 140 *
Steuersatz
1

Der Steuersatz beträgt 1 Prozent.

§ 141
Steuersubjekt
1

Die Steuer ist vom Erwerber zu entrichten.

2

Der Veräusserer haftet solidarisch.

1.6. Steuerbehörden
§ 142
Veranlagungsbehörden
1

Veranlagungsbehörden sind:

1.–2. *
3. für die Handänderungssteuer das Grundbuchamt für die Steuerverwaltung;
4. in den übrigen Fällen die Steuerverwaltung.
§ 143
Mitarbeit bei der Veranlagung
1

Der Kanton kann die Gemeinden bei der Veranlagung von natürlichen Personen beiziehen.

§ 144
Einspracheinstanz
1

Einspracheinstanz ist die Veranlagungsbehörde.

2

… *

3

Über Einsprachen betreffend die Handänderungssteuer entscheidet die Steuerverwaltung.

§ 145 *
§ 146
Bezug und Kontrolle
1

Der Regierungsrat bestimmt die Bezugsbehörden und regelt die Mitarbeit der Gemeinden.

2

Er regelt die Überprüfung des Steuerbezugs und die Abrechnung der Gemeinden.

1.7. Veranlagungsverfahren
1.7.1. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 147
Datenschutz
1

Aus wichtigen Gründen kann das Departement öffentlichen Organen Auskünfte aus den Steuerakten erteilen oder die Veranlagungsbehörden dazu ermächtigen.

2

Der Regierungsrat oder das Departement können für bestimmte Auskünfte generelle Ermächtigungen erteilen. *

§ 147a *
Datenweitergabe an das Amt für Geoinformation
1

Das Amt für Geoinformation ist berechtigt, Adressdaten zu beziehen, welche die Steuerverwaltung im Zusammenhang mit der Liegenschaftenschätzung und der Liegenschaftensteuer führt, soweit dies für die Ausübung des hoheitlichen Auftrags notwendig ist.

2

Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte, die nicht hoheitlich tätig sind, ist untersagt.

3

Der Regierungsrat regelt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere betreffend die elektronische Datenweitergabe.

4

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.

§ 148
Amtshilfe
1

Die Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, ausgenommen die Kantonalbank, sind verpflichtet, den Steuerbehörden Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Vermuten sie, dass eine Veranlagung unvollständig ist, können sie die Steuerbehörden von sich aus darauf aufmerksam machen.

§ 149
Ehegatten in ungetrennter Ehe
1

Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.

2

Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, wird dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Nachfrist eingeräumt. Läuft diese unbenützt ab, wird Vertretung durch den unterzeichnenden Ehegatten angenommen.

3

Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.

4

Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet.

§ 150
Ehegatten in getrennter Ehe
1

Zustellungen an Ehegatten in rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe haben an beide Ehegatten zu erfolgen.

§ 151
Vertretung
1

Wer einen Steuerpflichtigen vertritt, hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

2

Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Vertreter in der Schweiz bezeichnet.

§ 152
Veranlagungsverjährung
1

Das Recht zur Veranlagung einer Steuer verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die §§ 205, 219 und 220. *

2

Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:

1. während der Dauer eines Einsprache- oder Rechtsmittelverfahrens;
2. solange die Steuerforderung sichergestellt ist;
3. solange weder der Steuerpflichtige noch ein Mithaftender in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
3

Die Verjährung wird unterbrochen durch:

1. jede auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;
2. jede ausdrückliche Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder einen Mithaftenden;
3. die Einleitung eines Verfahrens wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder einer Strafverfolgung wegen Steuervergehens.
4

Das Recht zur Veranlagung einer Steuer verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des betreffenden Steuerjahres.

§ 153
Bezugsverjährung
1

Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nach Rechtskraft der Veranlagung.

2

Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 152 Absätze 2 und 3. Die Verjährung wird zudem durch Einreichung eines Stundungs- oder Erlassgesuches unterbrochen.

3

Das Recht zum Steuerbezug verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig veranlagt worden sind.

§ 153a *
Elektronischer Datenaustausch
1

Die Steuerverwaltung regelt die Voraussetzungen für den elektronischen Austausch von Daten zwischen den Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden, insbesondere für die elektronische Einreichung der Steuererklärung.

1.7.1bis Elektronische Erfassung und Aufbewahrung
§ 153b *
Allgemeines
1

Die Steuerverwaltung kann sämtliche von der steuerpflichtigen Person eingereichten Daten sowie alle aus anderen Quellen stammenden Daten und Informationen elektronisch erfassen und aufbewahren. Die elektronische Erfassung kann zentral erfolgen.

2

Der Regierungsrat erlässt zur elektronischen Erfassung und Aufbewahrung die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

§ 153c *
Beweiskraft
1

Elektronisch erfasste und aufbewahrte Daten und Informationen haben die gleiche Beweiskraft wie Daten und Informationen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind, sofern der Nachweis des Ursprungs und der Integrität erbracht werden kann.

2

Der Regierungsrat regelt die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen.

§ 153d *
Originalunterlagen
1

Daten und Informationen, die in nicht elektronischer Form eingereicht oder weitergeleitet worden sind, werden nach der elektronischen Erfassung vernichtet.

§ 153e *
Kostenbeteiligung
1

Die Politischen Gemeinden beteiligen sich anteilsmässig an den Kosten im Zusammenhang mit der elektronischen Erfassung und Aufbewahrung. Das Departement legt die entsprechenden Kostenbeteiligungsansätze fest.

1.7.2. Veranlagung von Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von Gewinn- und Kapitalsteuer
1.7.2.1. Veranlagungsbehörde
§ 154
Aufgaben
1

Die Veranlagungsbehörde stellt zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.

2

Sie kann insbesondere Einvernahmen und Augenscheine durchführen, Sachverständige beiziehen sowie Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die Kosten können ganz oder zum Teil den zur Auskunft oder Mitwirkung verpflichteten Personen auferlegt werden, sofern diese solche Massnahmen durch schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.

1.7.2.2. Mitwirkung des Steuerpflichtigen
§ 155
Steuererklärung
1

Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung des Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, denen kein Formular zugestellt wurde, haben es bei der zuständigen Behörde zu verlangen.

2

Der Steuerpflichtige hat das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, persönlich zu unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einzureichen.

3

Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.

4

Die Steuerdeklaration sowie das Anbringen von zusätzlichen Hinweisen haben infolge der elektronischen Erfassung gemäss § 153b Absatz 1 ausschliesslich in den dafür vorgesehenen Formularfeldern zu erfolgen. Ausserhalb dieser Formularfelder angebrachte Hinweise und Angaben gelten als nicht erfolgt und nicht aktenkundig. *

§ 156
Beilagen zur Steuererklärung
1

Natürliche Personen haben der Steuererklärung insbesondere beizulegen:

1. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;
2. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person;
3. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden.
2

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen haben der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen der Bemessungsperiode oder, wenn nicht buchführungspflichtig, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beizulegen.

§ 157
Weitere Mitwirkung
1

Der Steuerpflichtige hat auf Verlangen der Veranlagungsbehörde mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen. Er hat Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen.

2

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen haben Urkunden und andere Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren, bei noch hängigen Verfahren während weiteren fünf Jahren aufzubewahren. Die Art und Weise der Führung, der Aufbewahrung und der Edition richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts[8]*

1.7.2.3. Bescheinigungs- und Mitwirkungspflicht Dritter
§ 158
Bescheinigungspflicht
1

Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:

1. Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;
2. Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;
3. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;
4. Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen besitzen oder verwalten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse;
5. Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte abschliessen, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2

Bringt der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht bei, kann sie die Veranlagungsbehörde von Dritten einfordern.

§ 159
Auskunftspflicht
1

Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer haben auf Verlangen der Steuerbehörde über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft zu erteilen.

§ 160
Meldepflicht
1

Für jede Steuerperiode haben eine Bescheinigung einzureichen:

1. juristische Personen über die den Organen ausgerichteten Leistungen;
2. Stiftungen zudem über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen;
3. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen;
4. einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über den Anteil der Gesellschafter am Einkommen und Vermögen.
5. * Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben, wobei die nach Bundesrecht massgebenden Ausführungsbestimmungen gelten.
2

Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.

3

Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind. *

1.7.2.4. Veranlagung
§ 161
Prüfung der Steuererklärung
1

Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Abklärungen vor.

§ 162
Ermessensveranlagung
1

Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie berücksichtigt dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen.

§ 163
Eröffnung
1

Die Veranlagung ist dem Steuerpflichtigen unter Angabe von Einsprachemöglichkeit oder Rechtsmittel schriftlich mitzuteilen. Sie muss das steuerbare Einkommen und Vermögen oder den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Kapital enthalten. *

2

Abweichungen von der Steuererklärung werden dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung des Veranlagungsentscheides bekanntgegeben.

1.7.2.5. Einsprache
§ 164
Voraussetzungen
1

Gegen den Veranlagungsentscheid kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der zuständigen Behörde schriftlich Einsprache erheben.

2

Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. *

3

Auf verspätete Einsprachen wird nur eingetreten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär-, Schutz- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war und dass die Einsprache innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe eingereicht wurde. *

§ 165
Verfahren
1

Das Einspracheverfahren ist in der Regel mündlich und kostenlos. Auf Antrag des Steuerpflichtigen oder der Veranlagungsbehörde wird es schriftlich durchgeführt.

2

Im Einspracheverfahren hat die Behörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.

3

Ein Rückzug der Einsprache ist unbeachtlich, wenn anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.

§ 166
Entscheid
1

Die Behörde kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen. Nach Anhören des Steuerpflichtigen kann sie die Veranlagung auch zu seinem Nachteil abändern.

2

Der Entscheid ist kurz zu begründen. Der Einsprecher kann auf eine schriftliche Begründung verzichten.

1.7.3. Veranlagung der Grundsteuern
§ 167
Allgemeines
1

Die Bestimmungen über das Veranlagungsverfahren nach den §§ 154 folgende finden sinngemäss auf die Grundsteuern Anwendung.

§ 168
Grundstückgewinnsteuer
1

Die Grundbuchämter und Notariate haben bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer mitzuwirken. Insbesondere sind sie verpflichtet, jede Übertragung von Grundeigentum der zuständigen Veranlagungsbehörde innert 14 Tagen schriftlich zu melden.

2

Die Veranlagungsbehörde setzt den zur Sicherung des Steueranspruches notwendigen Betrag in allen Fällen fest; § 196 findet sinngemäss Anwendung. Mit der Eröffnung des Sicherstellungsentscheides oder der definitiven Veranlagung wird das Verfahren eingeleitet. *

§ 169
Handänderungssteuer
1

Der Betrag der Handänderungssteuer ist vor Übertragung von Grundeigentum zu entrichten oder sicherzustellen.

§ 170
Meldepflicht bei Handänderung ohne Grundbucheintrag
1

Der Steuerpflichtige hat jede steuerbegründende Veräusserung, die nicht durch Eintragung im Grundbuch erfolgt, innert 30 Tagen der Veranlagungsbehörde schriftlich zu melden.

1.7.4. Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer
§ 171
Verfahrenspflichten
1

Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung haben auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuern massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen. Die Vorschriften der §§ 154 folgende sind sinngemäss anwendbar.

§ 172
Entscheid
1

Ist der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Steuerbezug nicht einverstanden, erlässt die Veranlagungsbehörde einen Entscheid über Bestand und Umfang der Steuerpflicht.

2

Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.

§ 173
Nachforderung
1

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn die Veranlagungsbehörde zur Nachzahlung der Steuer.

§ 174
Einsprache und Rechtsmittel
1

Dem Steuerpflichtigen und dem Schuldner der steuerbaren Leistung stehen Einsprachemöglichkeit und Rechtsmittel zu.

1.8. Rechtsmittel, Berichtigung, Revision *
1.8.1. Rechtsmittel
§ 175 *
Rekurs
1

Gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Steuerrekurskommission erheben.

2

§ 164 Absatz 3 gilt sinngemäss. *

§ 176 *
Beschwerde
1

Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Zur Beschwerde berechtigt ist auch die Steuerverwaltung.

2

Die Gerichtsferien gemäss § 63 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege[9] haben im Steuerverfahren keine Geltung.

3

§ 164 Absatz 3 gilt sinngemäss.

§ 177
Beweismittel
1

Beweismittel, deren Vorlage im Veranlagungsverfahren trotz Aufforderung verweigert wurde, können im Rechtsmittelverfahren nicht mehr gewürdigt werden.

§ 178 *
1.8.2. Berichtigung
§ 179
Berichtigung
1

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren seit Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen berichtigt werden.

2

Gegen die Berichtigung oder deren Ablehnung können Einsprache und Rechtsmittel wie gegen den Entscheid ergriffen werden.

1.8.3. Revision *
§ 179a *
Revision
1

Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:

a. wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden;
b. wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c. wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragssteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

3

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.

4

Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die fragliche Verfügung oder den fraglichen Entscheid erlassen hat.

1.9. Inventar
§ 180
Pflicht zur Inventaraufnahme
1

Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird innert 14 Tagen ein amtliches Inventar aufgenommen.

2

Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

§ 181 *
Inventaraufnahme
1

Die Inventaraufnahme erfolgt durch das Notariat. Die Gemeinde und die Steuerverwaltung können an der Inventaraufnahme teilnehmen.

§ 182
Gegenstand
1

In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen. *

2

Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden im Inventar festgehalten.

§ 183
Sicherung der Inventaraufnahme
1

Erben und Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen darüber vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

2

Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die Siegelung vornehmen.

§ 184
Mitwirkungspflicht
1

Erben, deren gesetzliche Vertreter, Erbschaftsverwalter oder Willensvollstrecker sind verpflichtet,

1. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können, Auskunft zu erteilen,
2. alle Bücher, Urkunden, Ausweise oder Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen,
3. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.
2

Erhalten sie nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, haben sie diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntzugeben.

3

Erben und ihre gesetzlichen Vertreter, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, sind verpflichtet, Einsicht in ihre Räume und Behältnisse zu gewähren.

4

Der Inventaraufnahme hat mindestens ein handlungsfähiger Erbe und in der Regel der gesetzliche Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erben beizuwohnen. *

§ 185
Auskunfts-, Bescheinigungspflicht
1

Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben oder die gegenüber dem Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche haben, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle sachbezüglichen Auskünfte zu erteilen.

2

Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, können Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.

3

Im übrigen gelten die §§ 158 und 159 sinngemäss.

§ 186
Mitteilungspflicht
1

Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die Steuerbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt des Verstorbenen.

2

Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder der Richter eine Inventaraufnahme an, ist diese der Inventarbehörde zur Verfügung zu stellen. *

1.10. Bezug und Sicherung der Steuer
1.10.1. Fälligkeit der Steuer
§ 187
Fälligkeit
1

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer.

2

Die Steuer kann in Raten bezogen werden.

1.10.2. Steuerbezug
§ 188 *
Provisorischer Bezug
1

Die Steuern von Einkommen und Vermögen natürlicher Personen sowie von Gewinn und Kapital juristischer Personen werden in jeder Steuerperiode provisorisch bezogen.

2

Die provisorische Steuerrechnung wird nach Massgabe des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages ausgestellt. Dabei können insbesondere die letzte Veranlagung oder die letzte Steuererklärung berücksichtigt werden.

3

Gegen die provisorische Steuerrechnung kann der Steuerpflichtige bei der Gemeinde innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Dabei kann er nur die Steuerpflicht bestreiten oder geltend machen, der mutmassliche Steuerbetrag entspreche nicht dem in Rechnung gestellten.

4

Einspracheentscheide der Gemeinde können mit Rekurs bei der Steuerrekurskommission angefochten werden; deren Entscheide sind endgültig. *

§ 188a *
Schlussrechnung
1

Die Schlussrechnung wird dem Steuerpflichtigen nach Vornahme der Veranlagung zugestellt. Bisher erfolgte Zahlungen werden an die veranlagte Steuer angerechnet.

§ 189 *
Ausgleichszinsen
1

Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen berechnet:

1. zugunsten des Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen, die er aufgrund einer provisorischen Steuerrechnung bis zur Schlussrechnung geleistet hat;
2. zulasten des Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag in der Steuerperiode.
2

Auf Kapitalleistungen nach § 39 sowie auf der ergänzenden Vermögenssteuer nach § 50 werden keine Ausgleichszinsen berechnet. *

§ 190
Verzugszins
1

Auf dem veranlagten Steuerbetrag wird nach Ablauf der Zahlungsfrist, ungeachtet eines allfälligen Einsprache- oder Rechtsmittelverfahrens, ein Verzugszins geschuldet.

2

… *

§ 190a *
Rückerstattungszins
1

Auf Steuerrückerstattungen gemäss § 195 werden Zinsen gewährt.

§ 190b *
Steuerrückerstattung an ungetrennt lebende Ehegatten
1

Bei Steuerrückerstattungen an Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Ehegatte als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

2

Steuerrückerstattungen können mit offenen Steuerforderungen verrechnet werden.

§ 190c *
Steuerrückerstattung an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten
1

Wurden die Ehegatten geschieden oder haben sie sich rechtlich oder tatsächlich getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuerstatten, die aufgrund von provisorischen Steuerrechnungen oder Schlussrechnungen für beide Ehegatten geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten.

2

Solche Steuerrückerstattungen können verrechnet werden,

1. mit offenen Steuerforderungen für beide Ehegatten,
2. je zur Hälfte mit offenen Steuerforderungen für jeden Ehegatten.
3

Vorbehalten bleibt eine anderweitige Vereinbarung der Ehegatten, sofern diese der zuständigen Bezugsbehörde vor der Rückerstattung mitgeteilt wird.

§ 191 *
Zinsen, Limiten
1

Der Regierungsrat bestimmt den Zinsfuss für Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen.

2

Der Regierungsrat kann für Steuern, Ausgleichs-, Verzugs- oder Rückerstattungszinsen untere Limiten festlegen.

§ 191a *
Einsprache, Rekurs
1

Gegen die Schlussrechnung sowie gegen Entscheide über Verzugs- oder Rückerstattungszinsen kann bei der Bezugsbehörde Einsprache erhoben werden.

2

Einspracheentscheide der kommunalen und kantonalen Bezugsbehörden können mit Rekurs bei der Steuerrekurskommission angefochten werden; deren Entscheide sind endgültig. *

3

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Einsprache- und Rekursverfahren sinngemäss.

§ 192
Zwangsvollstreckung
1

Wird der Steuerbetrag trotz Mahnung nicht bezahlt, ist Betreibung einzuleiten.

2

Die Mahnung kann durch persönlichen Brief oder durch Bekanntgabe von Fälligkeit und Aufforderung zur Zahlung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde erfolgen.

3

Hat der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder wurde ein Arrest gelegt, kann ohne vorgängige Mahnung Betreibung eingeleitet werden.

4

Rechtskräftige Entscheide der Steuer- oder Gerichtsbehörden über Steuerveranlagungen, provisorische Steuerrechnungen, Bussen, Zinsen und Kosten sowie Pfandrechtsentscheide sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[10] gleichgestellt. Die gleichen Wirkungen haben Sicherstellungsentscheide, sobald sie eröffnet sind.  *

1.10.3. Stundung und Erlass
§ 193
Stundung
1

Ist ein Steuerpflichtiger in Zahlungsschwierigkeiten, kann ihm auf schriftlich begründetes Gesuch hin Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden. *

2

Gestundete Beträge sind in der Regel zu verzinsen.

3

Über Gesuche um Stundung bis 16 Monate oder um Ratenzahlungen für das laufende Steuerjahr entscheidet die Bezugsbehörde, in den übrigen Fällen die Steuerverwaltung; deren Entscheide sind endgültig. *

4

Die Stundung kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

5

Die Stundung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft ist, nicht erfüllt werden.

§ 194
Erlass
1

Liegen Verhältnisse vor, bei denen die Bezahlung der Steuer oder einer Steuerbusse unmöglich oder zur grossen Härte wird, kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise Erlass gewährt werden.

2

Als Erlassgründe gelten insbesondere Erwerbsunfähigkeit, andauernde Krankheit, Unglücksfälle oder Unterstützungsbedürftigkeit.

3

Über Erlassgesuche entscheidet:

1. * die Bezugsbehörde bis Fr. 5 000.– pro Steuerjahr;
2. * die Steuerverwaltung in den übrigen Fällen.
4

Entscheide der Bezugsbehörde sowie der Steuerverwaltung können mit Rekurs bei der Steuerrekurskommission angefochten werden; deren Entscheide sind endgültig. *

5

Entscheide der kommunalen Bezugsbehörden können von der Steuerverwaltung bei der Steuerrekurskommission angefochten werden. *

§ 195 *
Rückforderung
1

Die Rückforderung bezahlter Steuern ist innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der zuständigen Bezugsbehörde geltend zu machen. Deren Entscheid unterliegt dem Rekurs an die Steuerrekurskommission.

1.10.4. Steuersicherung
§ 196
Sicherstellung, Arrest
1

Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die von ihm geschuldete Steuer als gefährdet, kann die Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages die Sicherstellung verlangen. Im Sicherstellungsentscheid ist der sicherzustellende Betrag anzugeben.

2

Die Sicherstellung ist in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften, Grundpfand oder Bankbürgschaft zu leisten.

3

Der Sicherstellungsentscheid kann mit Rekurs bei der Steuerrekurskommission angefochten werden; deren Entscheid ist endgültig. Der Rekurs hemmt die Vollstreckung des Sicherstellungsentscheides nicht. *

4

Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[11]

§ 197
Löschung im Handelsregister
1

Einträge im Handelsregister über juristische Personen sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmungen dürfen nur mit Zustimmung der Steuerverwaltung gelöscht werden.

§ 198
Gesetzliches Pfandrecht
1

Die Steuern vom Grundeigentum sind gemäss § 68 EG ZGB[12] grundpfandgesichert.

2

Das Grundpfand besteht für alle Steuerforderungen, die durch das Halten oder Veräussern von Liegenschaften entstehen. *

3

Der Erwerber kann von der Steuerverwaltung Auskunft über die anfallenden Steuern verlangen.

§ 199
Ausübung des Pfandrechtes[13]
1

Wird ein Pfandrecht beansprucht, so hat die Steuerverwaltung in Fällen, in denen der Pfandeigentümer nicht mit dem Steuerpflichtigen übereinstimmt, einen Pfandrechtsentscheid zu erlassen. In den übrigen Fällen kann direkt der Betreibungsweg beschritten werden. *

2

Im Entscheid werden Bestand und Umfang des Pfandrechtes festgestellt und der Pfandeigentümer zur Tilgung der Steuerschuld angehalten.

3

Das Pfandrecht kann nach Rechtskraft des Entscheides gemäss Absatz 1 beim Grundbuchamt zur Anmerkung angemeldet werden. *

§ 200
Wirkung des Pfandrechtsentscheides
1

Der Erlass des Pfandrechtsentscheides hemmt den Lauf der Fristen gemäss § 68 EG ZGB.

2

... *

1.10.5. Ablieferung und Aufteilung
§ 201
Mitwirkungsentschädigung
1

Für die Mithilfe bei der Veranlagung der Steuerpflichtigen sowie für den Bezug und die Ablieferung der Staatssteuer erhalten die Politischen Gemeinden jährlich eine Entschädigung von insgesamt zwei Prozent der einfachen Staatssteueranlage zu 100 Prozent. Die Aufteilung auf die einzelnen Gemeinden wird durch die Steuerverwaltung aufgrund der Anzahl Steuerpflichtiger gemäss Steuerrevisionstabelle und der einfachen Staatssteueranlage des Vorjahres vorgenommen. *

2

Soweit die Gemeinde bei der Veranlagung natürlicher Personen mitwirkt, wird eine zusätzliche Entschädigung vergütet, deren Höhe der Regierungsrat festlegt.

3

Einer Gemeinde, die den Steuerbezug oder die Ablieferung der Steuer an den Staat nicht vorschriftsgemäss durchführt, wird die Mitwirkungsentschädigung nicht oder nur zum Teil ausgerichtet.

§ 202
Aufteilung der Quellensteuer
1

Der Regierungsrat regelt die Aufteilung der Quellensteuer zwischen Kanton und Gemeinden nach Massgabe der durchschnittlichen Steuerfüsse.

§ 203 *
Aufteilung der Grundsteuern
1

Der Ertrag der Liegenschaftensteuer fällt zu 55 Prozent an die Politische Gemeinde und zu 45 Prozent an den Kanton. *

2

Der Ertrag der Grundstückgewinnsteuer fällt zu 45 Prozent an den Kanton, zu 25 Prozent an die Politische Gemeinde und zu 25 Prozent an die Schulgemeinden. Die restlichen 5 Prozent fallen an die Kirchgemeinde jener Konfession, welcher der Steuerpflichtige angehört. Gehört ein Steuerpflichtiger keiner staatlich anerkannten Kirche an, fällt dieser Anteil an die Politische Gemeinde. Die Aufteilung zwischen Sekundar- und Primarschulgemeinde erfolgt im Verhältnis der Steuerfüsse. *

1.11. Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren
1.11.1. Nachsteuern
§ 204
Voraussetzungen für ordentliche Nachsteuer *
1

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. *

2

Bei nichtperiodischen Steuern gilt eine Veranlagung als unterblieben, wenn der Steuertatbestand am Ende des Kalenderjahres, welches auf das steuerbare Ereignis folgt, nicht gemeldet ist.

§ 205
Verwirkung
1

Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. *

2

Die Eröffnung des Verfahrens wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.

3

Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht. *

§ 206
Verfahren
1

Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt.

1bis

Wenn bei Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht. *

2

Das Verfahren, das beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.

3

Im übrigen sind die Vorschriften über die Haftungsbestimmungen, die Verfahrensgrundsätze sowie das Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren sinngemäss anwendbar.

§ 206a *
Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
1

Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:

1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
2. sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen und
3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
2

Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Ausgleichszins nachgefordert.

3

Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

4

Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

1.11.2. Steuerstrafverfahren
1.11.2.1. Verletzung von Verfahrenspflichten
§ 207
Verletzung von Verfahrenspflichten
1

Wer einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung trotz Mahnung nicht nachkommt, insbesondere

1. die Steuererklärung oder die verlangten Beilagen nicht einreicht,
2. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt,
3. Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Drittem im Inventarverfahren obliegen,

wird mit Busse bestraft.

2

Die Busse beträgt bis zu Fr. 1 000.–, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 10 000.–.

1.11.2.2. Steuerhinterziehung
§ 208
Vollendete Begehung
1

Mit Busse wird bestraft, wer

1. bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist,
2. einen Steuerabzug an der Quelle nicht oder nicht vollständig vornimmt,
3. eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.
2

Die Busse entspricht in der Regel der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

3

Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: *

1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
2. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und
3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
4

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. *

§ 209
Versuchte Begehung
1

Wer eine Steuerhinterziehung zu begehen versucht, wird mit Busse bestraft.

2

Die Busse beträgt zwei Drittel des Betrages, der bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

§ 210
Anstiftung, Gehilfenschaft, sonstige Mitwirkung
1

Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Steuer. *

2

Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000.–, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50 000.–.

3

Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach § 208 Absatz 3 Ziffern 1 und 2 erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt. *

§ 211
Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten im Inventarverfahren
1

Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, sowie wer dazu anstiftet, Hilfe leistet oder eine solche Tat begünstigt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft. *

2

Der Versuch ist strafbar.

3

Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000.–, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50 000.–.

4

Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn: *

1. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und
2. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.
§ 212 *
Steuerhinterziehung von Ehegatten
1

Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt § 210. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach § 210 dar.

§ 213 *
§ 214
Steuerhinterziehung von juristischen Personen *
1

Werden in bezug auf eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.

2

Werden Teilnahmehandlungen an Steuerhinterziehungen Dritter im Geschäftsbereich einer juristischen Person begangen, ist § 210 auf diese anwendbar.

3

Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach § 210 bleibt vorbehalten.

4

Bei Körperschaften oder Anstalten des ausländischen Rechtes und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit sind die Absätze 1 bis 3 sinngemäss anwendbar.

§ 214a *
Selbstanzeige
1

Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;
2. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und
3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
2

Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:

1. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;
2. nach einer Umwandlung nach den Artikeln 53 bis 68 des Fusionsgesetzes (FusG)[14] durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;
3. nach einer Absorption (Artikel 3 Absatz 1lit. a FusG) oder Abspaltung (Artikel 29 lit. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
3

Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.

4

Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.

5

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

6

Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

§ 214b *
Strafverzicht
1

Bei geringfügigem Verschulden oder niedrigen Bussenbeträgen kann auf eine Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten oder Steuerhinterziehung verzichtet werden.

1.11.2.3. Steuervergehen
§ 215
Steuerbetrug
1

Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung im Sinne der §§ 208 bis 210 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise oder andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. *

2

Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

3

Liegt eine Selbstanzeige nach den §§ 208 Absatz 3 oder 214a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen aller anderer Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den §§ 210 Absatz 3 und 214a Absätze 3 und 4 anwendbar. *

§ 216 *
Steuerbetrug Quellensteuern
1

Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und die Steuern nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2

Liegt eine Selbstanzeige nach den §§ 208 Absatz 3 oder 214a Absatz 1 vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderer Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach den §§ 210 Absatz 3 und 214a Absätze 3 und 4 anwendbar.

1.11.2.4. Verfahren
§ 217 *
Eröffnung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung
1

Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern. Sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.

2

Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen gemäss § 162 mit Umkehr der Beweislast im Sinne von § 164 Absatz 2 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.

§ 217a *
Verfahren
1

Nach Abschluss der Untersuchung erlässt die Steuerverwaltung eine Verfügung, die sie der betroffenen Person schriftlich eröffnet.

2

Im Übrigen sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Rechtsmittelverfahren sinngemäss anwendbar. Die Strafgerichtsbarkeit ist ausgeschlossen.

§ 218
Steuervergehen
1

Das Strafverfahren wegen Steuervergehen richtet sich nach den Vorschriften des Strafprozessrechtes.

1.11.2.5. Verjährung
§ 219
Verletzung von Verfahrenspflichten, Steuerhinterziehung
1

Die Strafverfolgung verjährt:

1. bei Verletzung von Verfahrenspflichten zwei Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Veranlagungsverfahrens;
2. bei versuchter Steuerhinterziehung vier Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des Veranlagungsverfahrens;
3. * bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle unvollständig erfolgte, oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden.
2

Die Verjährung wird durch jede Verfolgungshandlung unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, sie kann insgesamt nicht um mehr als die Hälfte ihrer gesetzlichen Dauer verlängert werden.

§ 220
Steuervergehen
1

Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von zehn Jahren, seit der Täter die letzte strafbare Handlung ausgeführt hat.

2

Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber dem Täter, dem Anstifter oder dem Gehilfen mit Wirkung für alle diese Personen unterbrochen. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung neu zu laufen; sie kann insgesamt nicht um mehr als fünf Jahre verlängert werden.

1.2.11.6. Bezug und Verjährung von Bussen und Kosten
§ 221
Bezug, Bezugsverjährung
1

Für den Bezug gelten die §§ 187 folgende.

2

Die Verjährung richtet sich nach § 153.

2. Teil: Gemeindesteuern
§ 222
Steuerarten, Gemeindesteuerfuss
1

Politische Gemeinden, Schul- und Kirchgemeinden können Gemeindesteuern in Prozenten der einfachen Steuer erheben. *

2

Sie bestimmen jährlich den Steuerfuss.

§ 223
Bestand und Umfang der Steuerpflicht
1

Die Entscheide für die Staatssteuer über Bestand und Umfang der Steuerpflicht sowie über die Fälligkeit der Steuern gelten auch für die Gemeindesteuern.

2

Für die Folgen des Beginns, der Änderung oder des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit im interkommunalen Verhältnis kann der Regierungsrat die interkantonalen Grundsätze sinngemäss als anwendbar erklären. *

3

Bei Steuerpflicht in mehreren thurgauischen Gemeinden erfolgt eine Steuerteilung, sofern die auf die Gemeinde entfallende einfache Steuer mindestens Fr. 100.– beträgt.

§ 224
Kirchensteuer juristischer Personen
1

Die juristischen Personen haben sowohl den evangelischen als auch den katholischen Kirchgemeinden Steuern zu entrichten.

2

Massgebend für die Kirchensteuer ist das Verhältnis von Niedergelassenen und Aufenthaltern der beiden Konfessionen der Munizipalgemeinde, in der die juristische Person steuerpflichtig ist.

3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 225
Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
1

Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1984 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:

1. zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;
2. zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.
2

Den Leistungen des Steuerpflichtigen sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.

§ 226
Einkauf von Beitragsjahren
1

Beiträge des Versicherten für den Einkauf von Beitragsjahren können abgezogen werden, wenn die Altersleistungen nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen beginnen oder fällig werden.

§ 227 *
§ 228
Bisheriges Recht
1

Das Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern vom 9. Juli 1964 wird aufgehoben.

2

Veranlagungen für frühere Steuerjahre oder für Tatbestände, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, werden aufgrund des bisherigen Rechtes vorgenommen.

§ 229
Inkrafttreten
1

Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft[15].

2

Die §§ 25 Ziffer 5 und 34 Ziffer 5 dürfen, soweit sie die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen, nicht vor dem 1. Januar 1997 in Kraft treten[16].

§ 230 *
Übergang von der Wertzerlegungs zur Präponderanzmethode
1

Wurden auf teilweise geschäftlich und teilweise privat genutzten Vermögenswerten, die nach ihrer überwiegenden Nutzung neu ausschliesslich als Privatvermögen gelten, Abschreibungen vorgenommen, sind diese als Einkommen steuerbar.

2

Geschuldet ist eine volle Jahressteuer für das erste Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt. Die Sozialabzüge gemäss § 36 werden nicht gewährt.

3

Die Jahressteuer wird veranlagt. Die Fälligkeit tritt erst bei der Veräusserung der Vermögenswerte ein. Mit der Veräusserung beginnt die Bezugsverjährung.

§ 231 *
Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
1

Bei Kapitalversicherungen gemäss § 22 Ziffer 2, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat.

§ 232 *
Wechsel der zeitlichen Bemessung für natürliche Personen
1

Die Einkommens- und Vermögenssteuer natürlicher Personen für die erste Steuerperiode nach Inkrafttreten dieser Bestimmung (Übergangsperiode) wird nur nach neuem Recht erhoben. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

2

In der Übergangsperiode sowie im folgenden Steuerjahr können zusätzlich je hälftig die ausserordentlichen Kosten für den Unterhalt von privaten Liegenschaften in den beiden Kalenderjahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung von den Einkünften abgezogen werden, soweit sie pro Jahr die Unterhaltskostenpauschale übersteigen und nicht mit ausserordentlichen Einkünften gemäss Absatz 3 verrechenbar sind. Beim Steuersatz werden die ausserordentlichen Unterhaltskosten der beiden Vorjahre nicht mitberücksichtigt.

3

Ausserordentliche Einkünfte, die in den beiden Kalenderjahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung oder in den in diesen Jahren abgeschlossenen Geschäftsjahren erzielt wurden, unterliegen für die Übergangsperiode einer separaten Jahressteuer zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt, mindestens aber zu einem Satz von 2 Prozent, soweit sie die ausserordentlichen Aufwendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen. Die Sozialabzüge gemäss § 36 werden nicht gewährt.

4

Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen sowie aperiodische Vermögenserträge, wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, Erträge aus Lebensversicherungen mit Einmalprämie, Substanzdividenden oder im Vergleich mit den Vorjahren ungewöhnlich hohe Dividenden, ferner Lotteriegewinne und realisierte stille Reserven auf Geschäftsvermögen, wie Kapital- und Aufwertungsgewinne, Auflösung von Rückstellungen oder Unterlassung geschäftsmässig notwendiger Abschreibungen und Rückstellungen.

§ 233 *
Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen
1

Die Gewinn- und Kapitalsteuer juristischer Personen für die im Kalenderjahr des Inkrafttretens dieser Bestimmung zu Ende gehende Steuerperiode (Übergangsperiode) wird nur nach neuem Recht erhoben. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2

Ausserordentliche Erträge, die in jenem Geschäftsjahr erzielt wurden, das unmittelbar vor Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen wurde, unterliegen für die Übergangsperiode einer separaten Jahressteuer zu einem Steuersatz von 6 Prozent, soweit sie die ausserordentlichen Aufwendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen.

3

Als ausserordentliche Erträge gelten insbesondere realisierte stille Reserven, wie Kapital- und Aufwertungsgewinne, Auflösung von Rückstellungen oder Unterlassung geschäftsmässig notwendiger Abschreibungen und Rückstellungen.

4

Soweit die im Kalenderjahr des Inkrafttretens dieser Bestimmung zu Ende gehende Steuerperiode in das vorangegangene Kalenderjahr zurückreicht, werden die auf diesen Zeitraum entfallenden Steuern des vorangegangenen Steuerjahres an die für den gleichen Zeitraum berechneten Steuern der Übergangsperiode angerechnet; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet. Die Anrechnung erfolgt aufgrund der einfachen Steuer.

§ 234 *
Gewinnsteuersatz 2006
1

In Abweichung zu den §§ 85, 87 Absatz 2 und 89 Absatz 2 beträgt der Gewinnsteuersatz für die Steuerperiode 2006 4,5 Prozent.

§ 235 *
Kapitalgewinne auf Beteiligungen
1

Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages gemäss § 86 Absatz 2 nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1999 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2009 erzielt werden.

2

Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1999 endet, als Gestehungskosten (§ 77 Ziffer 1 und § 86 Absatz 5 Ziffer 1).

3

Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1999 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1999 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieses Paragraphen besteht. Am 31. Dezember 2008 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.

§ 236 *
Aufschub des Ausgleichs der kalten Progression
1

In Abweichung von § 36 Absatz 1 werden für die Steuerjahre 1999 und 2000 vom Reineinkommen abgezogen für:

1. Steuerpflichtige in ungetrennter Ehe Fr. 8 600.–;
2. Steuerpflichtige, die nicht unter Ziffer 1 fallen  
  a. und einen eigenen Haushalt mit Personen führen, für die gemäss Absatz 2 Ziffern 1 oder 2 das Recht auf einen Abzug besteht, Fr. 8 600.–;
  b. müssen sie die Kinder berufsbedingt gegen angemessene Entschädigung dauernd in fremde Obhut geben, erhöht sich dieser Abzug für jedes Kind unter 16 Jahren um höchstens Fr. 1 000.–;
3. übrige Steuerpflichtige Fr. 4 800.–.
2

In Abweichung von § 36 Absatz 2 können für die Steuerjahre 1999 und 2000 zusätzlich abgezogen werden:

1. für nicht selbständig besteuerte, für in Ausbildung stehende oder erwerbsunfähige Kinder, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt,  
  a. je Kind Fr. 3 700.–;
  b. der Abzug erhöht sich für jedes in Ausbildung stehendeKind nach Vollendung des 16. Altersjahres auf Fr. 4 700.–;
  c. und nach Vollendung des 20. Altersjahres bis höchstens zum vollendeten 26. Altersjahr auf Fr. 6 700.–;
2. für erwerbsunfähige und unterstützungsbedürftige Personen, für deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache aufkommt und für die kein Abzug gemäss Absatz 1 oder Absatz 2 Ziffer 1 gewährt wird, Fr. 2 000.–;
3. von im AHV-Alter stehenden, erwerbsunfähigen oder verwitweten Steuerpflichtigen Fr. 3 800.–;
  a. beträgt das Reineinkommen mehr als Fr. 16 000.–, bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe mehr als Fr. 23 000.–, ermässigt sich der Abzug je Fr. 1 000.– Mehreinkommen um Fr. 200.–.  
3

Der revidierte § 37 wird auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.

§ 237 *
Vermögenssteuersätze 2001
1

In Abweichung zu § 54 beträgt die Vermögenssteuer für das Steuerjahr 2001:

1. bis Fr. 500 000.– 1,4 Promille
2. von Fr. 500 001.– bis Fr. 1 500 000.– 1,9 Promille
3. von Fr. 1 500 001.– bis Fr. 2 000 000.– 2,4 Promille
2

Über Fr. 2 000 000.– beträgt die Steuer für das gesamte Vermögen 1,9 Promille.

3

Die ergänzende Vermögenssteuer beträgt 1,4 Promille. Massgebend ist der Steuerfuss, der im Jahr der Veräusserung oder der Beendigung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung gilt.

§ 238 *
Ausgleich der kalten Progression
1

Mit der Inkraftsetzung des Gesetzes vom 30. Juni 2004 betreffend Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) gilt die Teuerung gemäss § 40 als ausgeglichen.

§ 239 *
§ 240 *
Ausgleich der kalten Progression
1

Mit der Inkraftsetzung des Gesetzes vom 9. Juni 2010 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) gilt die Teuerung gemäss § 40 als ausgeglichen.

§ 241 *
Besteuerung nach dem Aufwand
1

Für Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 15. Mai 2011 nach dem Aufwand besteuert werden, gilt noch während drei Jahren die Regelung nach § 17a in der bisherigen Fassung.

§ 242 *
Ergänzende Vermögenssteuer
1

Bei ergänzenden Vermögenssteuern, die nach dem bis zum Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes vom 21. Dezember 2011 gültigen § 50 Absatz 3 veranlagt wurden, tritt die Fälligkeit erst bei der Veräusserung des Grundstücks ein. Mit der Veräusserung beginnt die Bezugsverjährung.

ABl. 37/1992

Anhänge

  1. [1] SR 951.31
  2. [2] SR 211.231
  3. [3] SR 935.52
  4. [4] SR 151.3
  5. [5] SR 161.1
  6. [6] SR 951.31
  7. [7] SR 210
  8. [8] SR 220
  9. [9] 170.1
  10. [10] SR 281.1
  11. [11] SR 281.1
  12. [12] 210.1
  13. [13] Vom Bund genehmigt am 29. Juni 2001.
  14. [14] SR 221.301
  15. [15] In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1993.
  16. [16] In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1997, 640.11, § 64 Absatz 3.

Änderungstabelle - Nach Paragraph

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 14.09.1992 01.01.1993 Erstfassung ABl. 37/1992
§ 1 Abs. 1, 2. 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 4a 06.05.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 19/1998
§ 4b 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 20/2012
§ 6 Abs. 1 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 7 Abs. 5 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 9 Abs. 1, 2. 09.05.2012 01.01.2013 geändert ABl. 20/2012
§ 11 Abs. 3 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 11 Abs. 4 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 12 30.06.2004 01.01.2005 Titel geändert ABl. 26/2004
§ 12 15.08.2007 01.01.2008 Titel geändert ABl. 34/2007
§ 12 Abs. 1bis 15.08.2007 01.01.2008 geändert ABl. 34/2007
§ 12 Abs. 2 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 12 Abs. 2 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 12 Abs. 2 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 12 Abs. 3 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 12 Abs. 3 30.06.2004 01.01.2005 eingefügt ABl. 26/2004
§ 13 09.06.2010 01.01.2011 Titel geändert ABl. 24/2010
§ 13 Abs. 3 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 24/2010
§ 15 Abs. 4 15.08.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 34/2007
§ 16 Abs. 1 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 16 Abs. 4 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 17 Abs. 1, 3. 30.06.2004 01.01.2005 eingefügt ABl. 26/2004
§ 17 Abs. 3 30.06.2004 01.01.2005 eingefügt ABl. 26/2004
§ 17a 06.05.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 19/1998
§ 17a 15.05.2011 01.01.2012 geändert ABl. 47/2011
§ 19 09.05.2012 01.01.2013 geändert ABl. 20/2012
§ 19a 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 20/2012
§ 19b 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 20/2012
§ 19c 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 20/2012
§ 19d 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 20/2012
§ 20 Abs. 2, 2. 06.05.1998 01.01.2001 geändert ABl. 19/1998
§ 20 Abs. 3 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 20 Abs. 3 24.05.2000 01.01.2001 geändert ABl. 22/2000
§ 20 Abs. 4 06.05.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 19/1998
§ 20a 15.08.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 34/2007
§ 20b 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 24/2010
§ 21 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 21 Abs. 2 06.05.1998 01.01.2001 geändert ABl. 19/1998
§ 22 15.08.2007 01.01.2008 Titel geändert ABl. 34/2007
§ 22 Abs. 1, 2. 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 22 Abs. 1, 2. 24.05.2000 01.01.2001 geändert ABl. 22/2000
§ 22 Abs. 1, 4. 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 22 Abs. 1, 6. 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 22 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 24/2010
§ 22 Abs. 3 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 24/2010
§ 22a 15.08.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 34/2007
§ 23 Abs. 1, 2. 24.05.2000 01.01.2001 geändert ABl. 22/2000
§ 23 Abs. 2 12.05.1997 01.01.1999 geändert ABl. 2/1997
§ 23 Abs. 3 12.05.1997 01.01.1999 geändert ABl. 2/1997
§ 24 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 24 Abs. 3 24.05.2000 01.01.2001 geändert ABl. 22/2000
§ 24 Abs. 3 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 25 Abs. 1, 5. 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 25 Abs. 1, 6. 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 26 Abs. 1, 2. 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 26 Abs. 1, 3. 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 26 Abs. 1, 4. 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 26 Abs. 1, 6. 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 26 Abs. 1, 9. 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 26 Abs. 1, 9. 09.05.2012 01.01.2013 geändert ABl. 20/2012
§ 26 Abs. 1, 11. 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 26 Abs. 1, 11. 24.05.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 22/2000
§ 26 Abs. 1, 12. 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 20/2012
§ 27 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 29 Abs. 1, 2. 06.07.2005 01.01.2006 geändert ABl. 28/2005
§ 29 Abs. 1, 3. 12.09.2001 01.01.2002 geändert ABl. 38/2001
§ 29 Abs. 1, 3. 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 30 Abs. 2, 5. 06.05.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 19/1998
§ 30 Abs. 2, 6. 24.05.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 22/2000
§ 30 Abs. 3 24.05.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 22/2000
§ 31 06.05.1998 01.01.2001 geändert ABl. 19/1998
§ 31 15.08.2007 01.01.2008 geändert ABl. 34/2007
§ 32 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 33 09.06.2010 01.01.2011 aufgehoben ABl. 24/2010
§ 34 Abs. 1, 3. 24.05.2000 01.01.2001 geändert ABl. 22/2000
§ 34 Abs. 1, 3. 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 34 Abs. 1, 4. 24.05.2000 01.01.2001 geändert ABl. 22/2000
§ 34 Abs. 1, 5. 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 34 Abs. 1, 9. 25.10.1995 01.01.1997 geändert ABl. 44/1995
§ 34 Abs. 1, 9. 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 34 Abs. 1, 10. 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 34 Abs. 1, 10. 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 34 Abs. 1, 11. 15.08.2007 01.01.2008 geändert ABl. 34/2007
§ 34 Abs. 1, 12. 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 34 Abs. 1, 12. 30.06.2004 01.01.2005 eingefügt ABl. 26/2004
§ 34 Abs. 1, 13. 12.09.2001 01.01.2002 eingefügt ABl. 38/2001
§ 34 Abs. 1, 13., b. 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 34 Abs. 1, 13., d. 30.06.2004 01.01.2005 eingefügt ABl. 26/2004
§ 34 Abs. 1, 14. 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 24/2010
§ 34 Abs. 2 30.06.2004 01.01.2005 aufgehoben ABl. 26/2004
§ 36 Abs. 1 06.05.1998 01.01.2001 geändert ABl. 19/1998
§ 36 Abs. 1 30.06.2004 01.01.2005 aufgehoben ABl. 26/2004
§ 36 Abs. 1, 2. 12.09.2001 01.01.2002 geändert ABl. 38/2001
§ 36 Abs. 2 06.05.1998 01.01.2001 geändert ABl. 19/1998
§ 36 Abs. 2 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 36 Abs. 2, 1. 24.05.2000 01.01.2001 geändert ABl. 22/2000
§ 36 Abs. 2, 1. 12.09.2001 01.01.2002 geändert ABl. 38/2001
§ 36 Abs. 2, 1. 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 36 Abs. 2, 2. 12.09.2001 01.01.2002 geändert ABl. 38/2001
§ 36 Abs. 2, 2. 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 36 Abs. 2, 4. 09.06.2010 01.01.2011 aufgehoben ABl. 24/2010
§ 36 Abs. 2, 5. 30.06.2004 01.01.2005 eingefügt ABl. 26/2004
§ 36 Abs. 2, 5. 09.06.2010 01.01.2011 aufgehoben ABl. 24/2010
§ 36 Abs. 3 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 36 Abs. 4 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 36 Abs. 4 12.09.2001 01.01.2002 eingefügt ABl. 38/2001
§ 36 Abs. 7 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 37 06.05.1998 01.01.2001 geändert ABl. 19/1998
§ 37 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 37 14.09.2005 01.01.2007 geändert ABl. 38/2005
§ 37 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 37 Abs. 1 15.08.2007 01.01.2008 geändert ABl. 34/2007
§ 38a 15.08.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 34/2007
§ 38b 15.08.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 34/2007
§ 38b Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 39 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 39 Abs. 2 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 39 Abs. 2 15.08.2007 01.01.2008 geändert ABl. 34/2007
§ 39 Abs. 4 30.06.2004 01.01.2005 aufgehoben ABl. 26/2004
§ 40 09.05.2012 01.01.2013 geändert ABl. 20/2012
§ 42 Abs. 1, 1. 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 43 Abs. 2 24.05.2000 01.01.2001 aufgehoben ABl. 22/2000
§ 44 21.12.2011 01.01.2013 geändert ABl. 1/2012
§ 45 15.08.2007 01.01.2008 geändert ABl. 34/2007
§ 46 Abs. 3 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 47 Abs. 2 15.08.2007 01.01.2008 geändert ABl. 34/2007
§ 48 24.05.2000 01.01.2001 geändert ABl. 22/2000
§ 48 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 50 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2013 geändert ABl. 1/2012
§ 50 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2013 geändert ABl. 1/2012
§ 50 Abs. 3 06.05.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 19/1998
§ 50 Abs. 3 21.12.2011 01.01.2013 aufgehoben ABl. 1/2012
§ 53 Abs. 1 12.09.2001 01.01.2002 geändert ABl. 38/2001
§ 53 Abs. 1 15.08.2007 01.01.2008 geändert ABl. 34/2007
§ 53 Abs. 2 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 53 Abs. 3 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 53 Abs. 4 06.05.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 19/1998
§ 53 Abs. 4 30.06.2004 01.01.2005 eingefügt ABl. 26/2004
§ 54 24.05.2000 01.01.2001 geändert ABl. 22/2000
§ 54 12.09.2001 01.01.2002 geändert ABl. 38/2001
§ 54 15.08.2007 01.01.2008 geändert ABl. 34/2007
Titel 1.2.4.1. 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 55 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 55 Abs. 5 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 56 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
Titel 1.2.4.2. 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 57 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 58 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 59 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 59 Abs. 1 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 59 Abs. 2 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 59 Abs. 2 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 60 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 61 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
Titel 1.2.4.3. 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 62 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 63 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 64 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
Titel 1.2.4.4. 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 65 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 66 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 67 Abs. 1, 3. 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 24/2010
§ 67 Abs. 3 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 70 Abs. 2 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 70 Abs. 3 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 72 06.05.1998 01.01.2001 geändert ABl. 19/1998
§ 72 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 73 Abs. 2 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 75 Abs. 1, 4. 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 75 Abs. 1, 8. 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 24/2010
§ 75 Abs. 2 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 75 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
Titel 1.3.2. 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 76 Abs. 1 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 76 Abs. 1, 2., d. 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 76 Abs. 1, 3. 06.05.1998 01.01.2001 geändert ABl. 19/1998
§ 76 Abs. 2 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 77 Abs. 1, 1. 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 77 Abs. 1, 1. 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 77 Abs. 1, 2. 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 77 Abs. 1, 4. 15.08.2007 01.01.2008 geändert ABl. 34/2007
§ 77 Abs. 1, 6. 06.05.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 19/1998
§ 77 Abs. 2 24.05.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 22/2000
§ 77 Abs. 3 09.05.2012 01.01.2012 eingefügt ABl. 20/2012
§ 78 Abs. 1 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 78 Abs. 1, 3. 06.05.1998 01.01.2001 eingefügt ABl. 19/1998
§ 79 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 80 Abs. 2 30.06.2004 01.01.2005 eingefügt ABl. 26/2004
§ 80 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 81 Abs. 1 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 81 Abs. 3 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 24/2010
§ 82 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 84 09.06.2010 01.01.2011 aufgehoben ABl. 24/2010
§ 85 06.05.1998 01.01.1998 geändert ABl. 19/1998
§ 85 14.09.2005 01.01.2006 geändert ABl. 38/2005
§ 86 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 86 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 86 Abs. 5 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 86a 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 24/2010
§ 87 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 87 Abs. 2 14.09.2005 01.01.2006 geändert ABl. 38/2005
§ 87 Abs. 3 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 24/2010
§ 88 06.05.1998 01.01.1999 Titel geändert ABl. 19/1998
§ 88 Abs. 1 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 88 Abs. 1, 1. 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 88 Abs. 1, 1. 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 88 Abs. 1, 4. 06.05.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 19/1998
§ 88 Abs. 2 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 89 Abs. 2 06.05.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 19/1998
§ 89 Abs. 2 14.09.2005 01.01.2006 geändert ABl. 38/2005
§ 91 Abs. 1 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 91 Abs. 2 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 93 Abs. 1 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 94 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 97 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 aufgehoben ABl. 24/2010
§ 98 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 98 14.09.2005 01.01.2006 geändert ABl. 38/2005
§ 98 Abs. 1 11.09.2002 01.01.2003 geändert ABl. 37/2002
§ 99 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 99 14.09.2005 01.01.2006 geändert ABl. 38/2005
§ 100 Abs. 1 11.09.2002 01.01.2003 geändert ABl. 37/2002
§ 100 Abs. 1 14.09.2005 01.01.2006 geändert ABl. 38/2005
§ 100a 15.08.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 34/2007
§ 101 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 102 Abs. 1, 2. 15.08.2007 01.01.2008 geändert ABl. 34/2007
§ 104 Abs. 2 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 104 Abs. 3 06.05.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 19/1998
§ 105 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 106 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 107 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 108 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 109 Abs. 1 15.08.2007 01.01.2008 geändert ABl. 34/2007
§ 110 Abs. 2 09.05.2012 01.01.2013 geändert ABl. 20/2012
§ 112 Abs. 2 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 115 Abs. 2 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 115 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 115 Abs. 3 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 115 Abs. 4 06.05.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 19/1998
§ 116 Abs. 1 09.05.2012 01.01.2013 geändert ABl. 20/2012
§ 116 Abs. 2 09.05.2012 01.01.2013 geändert ABl. 20/2012
§ 116 Abs. 3 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 117 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 118 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 119 Abs. 2 15.08.2007 01.01.2008 geändert ABl. 34/2007
§ 120a 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 20/2012
§ 122 Abs. 1, 4. 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 20/2012
§ 123 09.05.2012 01.01.2013 geändert ABl. 20/2012
§ 124 Abs. 1 09.05.2012 01.01.2013 geändert ABl. 20/2012
§ 124 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 124 Abs. 3 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 20/2012
§ 126 Abs. 1, 2. 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 126 Abs. 1, 3. 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 126 Abs. 1, 4. 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 126 Abs. 1, 4. 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 127 Abs. 2, 2. 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 128 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 129 Abs. 1, 3. 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 129 Abs. 1, 4. 30.06.2004 01.01.2005 aufgehoben ABl. 26/2004
§ 129 Abs. 1, 5. 30.06.2004 01.01.2005 aufgehoben ABl. 26/2004
§ 129 Abs. 1, 6. 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 129 Abs. 1, 7. 06.05.1998 01.01.2001 geändert ABl. 19/1998
§ 129 Abs. 1, 8. 06.05.1998 01.01.2001 geändert ABl. 19/1998
§ 129 Abs. 1, 9. 06.05.1998 01.01.2001 geändert ABl. 19/1998
§ 129 Abs. 1, 10. 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 129 Abs. 2 30.06.2004 01.01.2005 eingefügt ABl. 26/2004
§ 129 Abs. 3 30.06.2004 01.01.2005 eingefügt ABl. 26/2004
§ 129 Abs. 4 30.06.2004 01.01.2005 eingefügt ABl. 26/2004
§ 131 Abs. 3 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 133 Abs. 1 21.12.2011 01.01.2013 geändert ABl. 1/2012
§ 133 Abs. 3 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 133 Abs. 4 06.05.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 19/1998
§ 133 Abs. 4 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 133 Abs. 5 06.05.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 19/1998
§ 133 Abs. 6 06.05.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 19/1998
§ 135 Abs. 2 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 137 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 138 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 138 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 140 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 142 Abs. 1, 1. 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 142 Abs. 1, 2. 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 144 Abs. 2 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 145 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 147 Abs. 2 30.06.2004 01.01.2005 eingefügt ABl. 26/2004
§ 147a 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 24/2010
§ 152 Abs. 1 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 153a 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 20/2012
§ 153b 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 20/2012
§ 153c 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 20/2012
§ 153d 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 20/2012
§ 153e 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 20/2012
§ 155 Abs. 4 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 20/2012
§ 157 Abs. 2 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 160 Abs. 1, 5. 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 20/2012
§ 160 Abs. 3 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 163 Abs. 1 24.05.2000 01.01.2001 geändert ABl. 22/2000
§ 164 Abs. 2 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 164 Abs. 3 15.08.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 34/2007
§ 168 Abs. 2 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
Titel 1.8. 15.08.2007 01.01.2008 geändert ABl. 34/2007
§ 175 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 175 Abs. 2 15.08.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 34/2007
§ 176 15.08.2007 01.01.2008 geändert ABl. 34/2007
§ 178 09.06.2010 01.01.2011 aufgehoben ABl. 24/2010
Titel 1.8.3. 15.08.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 34/2007
§ 179a 15.08.2007 01.01.2008 eingefügt ABl. 34/2007
§ 181 09.05.2012 01.01.2013 geändert ABl. 20/2012
§ 182 Abs. 1 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 184 Abs. 4 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 186 Abs. 2 29.02.2012 01.01.2013 geändert ABl. 10/2012
§ 188 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 188 Abs. 4 15.08.2007 01.01.2008 geändert ABl. 34/2007
§ 188a 24.05.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 22/2000
§ 189 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 189 24.05.2000 01.01.2001 geändert ABl. 22/2000
§ 189 Abs. 2 30.06.2004 01.01.2005 eingefügt ABl. 26/2004
§ 190 Abs. 2 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 190a 24.05.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 22/2000
§ 190b 24.05.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 22/2000
§ 190c 24.05.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 22/2000
§ 191 24.05.2000 01.01.2001 geändert ABl. 22/2000
§ 191a 24.05.2000 01.01.2001 eingefügt ABl. 22/2000
§ 191a Abs. 2 15.08.2007 01.01.2008 geändert ABl. 34/2007
§ 192 Abs. 4 06.05.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 19/1998
§ 192 Abs. 4 24.05.2000 01.01.2001 geändert ABl. 22/2000
§ 193 Abs. 1 15.08.2007 01.01.2008 geändert ABl. 34/2007
§ 193 Abs. 3 15.08.2007 01.01.2008 geändert ABl. 34/2007
§ 194 Abs. 3, 1. 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 194 Abs. 3, 2. 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 194 Abs. 4 15.08.2007 01.01.2008 geändert ABl. 34/2007
§ 194 Abs. 5 15.08.2007 01.01.2008 geändert ABl. 34/2007
§ 195 09.05.2012 01.01.2013 geändert ABl. 20/2012
§ 196 Abs. 3 15.08.2007 01.01.2008 geändert ABl. 34/2007
§ 198 Abs. 2 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 199 Abs. 1 09.05.2012 01.01.2013 geändert ABl. 20/2012
§ 199 Abs. 3 09.05.2012 01.01.2013 geändert ABl. 20/2012
§ 200 Abs. 2 09.05.2012 01.01.2013 aufgehoben ABl. 20/2012
§ 201 Abs. 1 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 203 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 203 Abs. 1 30.06.2004 01.01.2005 geändert ABl. 26/2004
§ 203 Abs. 2 23.02.2005 01.01.2006 geändert -
§ 204 09.06.2010 01.01.2011 Titel geändert ABl. 24/2010
§ 204 Abs. 1 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 205 Abs. 1 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 205 Abs. 3 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 206 Abs. 1bis 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 24/2010
§ 206a 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 24/2010
§ 208 Abs. 3 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 208 Abs. 4 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 24/2010
§ 210 Abs. 1 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 210 Abs. 3 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 24/2010
§ 211 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 211 Abs. 4 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 24/2010
§ 212 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 213 15.08.2007 01.01.2008 aufgehoben ABl. 34/2007
§ 214 09.06.2010 01.01.2011 Titel geändert ABl. 24/2010
§ 214a 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 24/2010
§ 214b 09.05.2012 01.01.2013 eingefügt ABl. 20/2012
§ 215 Abs. 1 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 215 Abs. 3 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 24/2010
§ 216 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 217 09.06.2010 01.01.2011 geändert ABl. 24/2010
§ 217a 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 24/2010
§ 219 Abs. 1, 3. 06.05.1998 01.01.1999 geändert ABl. 19/1998
§ 222 Abs. 1 15.08.2007 01.01.2008 geändert ABl. 34/2007
§ 223 Abs. 2 24.05.2000 01.01.2001 geändert ABl. 22/2000
§ 227 06.05.1998 01.01.1999 aufgehoben ABl. 19/1998
§ 230 06.05.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 19/1998
§ 231 06.05.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 19/1998
§ 231 24.05.2000 01.01.2001 geändert ABl. 22/2000
§ 232 06.05.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 19/1998
§ 233 06.05.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 19/1998
§ 234 06.05.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 19/1998
§ 234 14.09.2005 01.01.2006 eingefügt ABl. 38/2005
§ 235 06.05.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 19/1998
§ 236 06.05.1998 01.01.1999 eingefügt ABl. 19/1998
§ 237 24.05.2000 01.01.2001 geändert ABl. 22/2000
§ 238 30.06.2004 01.01.2005 eingefügt ABl. 26/2004
§ 239 30.06.2004 01.01.2005 eingefügt ABl. 26/2004
§ 239 09.06.2010 01.01.2011 aufgehoben ABl. 24/2010
§ 240 09.06.2010 01.01.2011 eingefügt ABl. 24/2010
§ 241 15.05.2011 01.01.2012 eingefügt ABl. 47/2011
§ 242 21.12.2011 01.01.2013 eingefügt ABl. 1/2012