Lotterien, die einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecke dienen, können vom zuständigen Departement des Regierungsrates im Rahmen des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten[1] bewilligt werden. Der Entscheid des Departementes unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit andern Kantonen über die gemeinsame Durchführung solcher Lotterien Vereinbarungen abzuschliessen.
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollziehungsverordnungen zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten wie auch zu diesem Gesetz.
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Im übrigen setzt der Regierungsrat die Vertriebsbedingungen von Fall zu Fall fest.
Der Kanton führt einen Lotteriefonds und einen Sportfonds, die aus dem kantonalen Anteil am Ertrag der Swisslos Interkantonale Landeslotterie gespeist werden.
Der Regierungsrat legt die Aufteilung des Ertrags zwischen dem Lotteriefonds und dem Sportfonds fest.
Der Regierungsrat entscheidet über einmalige Beiträge bis 3 000 000 Franken und über neue jährlich wiederkehrende Beiträge bis 1 000 000 Franken. Bei Beiträgen von mehr als 200 000 Franken ist die Stellungnahme der Kulturkommission oder der Sportkommission einzuholen, soweit der Beitrag ihren Sachbereich betrifft.
Der Grosse Rat entscheidet über einmalige Beiträge von mehr als 3 000 000 Franken und über neue jährlich wiederkehrende Beiträge von mehr als 1 000 000 Franken. Diese Beschlüsse unterliegen der fakultativen Volksabstimmung.
Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk sofort in Kraft.
Das Gesetz vom 18. Dezember 1832 betreffend das Verbot der Lotterien wird aufgehoben.
Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | Amtsblatt |
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Erlass | 29.08.1938 | 28.11.1938 | Erstfassung | 42/1938 |
§ 1 | 23.02.1981 | 01.06.1984 | geändert | 41/1981 |
§ 1 | 31.08.2016 | 01.01.2017 | Titel geändert | 36/2016 |
§ 2 | 31.08.2016 | 01.01.2017 | Titel geändert | 36/2016 |
§ 3 | 31.08.2016 | 01.01.2017 | Titel geändert | 36/2016 |
§ 3 Abs. 2 | 31.08.2016 | 01.01.2017 | aufgehoben | 36/2016 |
§ 3a | 31.08.2016 | 01.01.2017 | eingefügt | 36/2016 |
§ 4 | 31.08.2016 | 01.01.2017 | Titel geändert | 36/2016 |